Dürfen Steuerberater die Soforthilfeanträge ausfüllen?
Uns erreichen heute eine Vielzahl von Telefonaten zu der Frage, ob Steuerberater die Anträge auf Soforthilfe für ihre Mandanten ausfüllen dürfen.
Nach unserer Auffassung sind Steuerberater befugt, die Zuschüsse für Soloselbständige und Kleinunternehmen für den Mandanten zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftsberatende Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Soweit in diesem Zusammenhang Rechtsdienstleistungen erbracht werden, sind diese Tätigkeiten als Nebenleistung zur wirtschaftsberatenden Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen.
Soweit die zuständigen Stellen die Abgabe einer Versicherung der Richtigkeit der getätigten Angaben verlangen (dies ist bei den Anträgen in Rheinland-Pfalz der Fall!), ist die Versicherung - wie im Fall der Einkommensteuererklärung - vom Mandanten und nicht vom Steuerberater abzugeben und damit vom Mandanten zu unterzeichnen.
Wird der Antrag vom Steuerberater für den Mandanten eingereicht, handelt der Steuerberater auch hinsichtlich der (eidesstattlichen) Versicherung nur als Bote des Mandanten.
Zusammengefasst: Ja, Steuerberater dürfen die Anträge ausfüllen, unterschreiben muss sie der Mandant!
Die von den Mandanten unterschriebenen Anträge dürfen Steuerberater weiterleiten, jedoch ist - wenn technisch möglich - ihre Botenfunktion sicherheitshalber deutlich ("im Auftrag meines Mandanten übersende ich Ihnen...") kenntlich zu machen.
Definition des Begriffs „der liquiden Mittel“ im Zusammenhang mit den Soforthilfeanträgen
Die Auslegung des Begriffs „der liquiden Mittel“ ist noch nicht abschließend geklärt.
Wir versuchen hier eine kurzfristige Klärung mit der ISB herbeizuführen und werden Sie per Newsletter über das Ergebnis informieren.
Stundungsanträge zu Sozialversicherungsbeiträgen
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass Beitragsstundungen erst dann beantragt werden, wenn alle Hilfen ausgenutzt sind. Vorrangig sind Kurzarbeitergeld (KUG), Fördermittel und Kreditmöglichkeiten zu nutzen (siehe Ziffer 17 der FAQ der Bundessteuerberaterkammer sowie die Pressemitteilung und die FAQ des GKV-Spitzenverbands (www.gkv-spitzenverband.de)
Die Anträge auf Stundung etc. sind gemäß § 76 Abs. 3 SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle, der gesetzlichen Krankenversicherung, zu stellen. Steuerberater sind gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG in § 28h SGB IV-Verfahren und damit auch gegenüber den Einzugsstellen für ihre Mandanten nach entsprechender Beauftragung durch den Mandanten auch vertretungsbefugt.
Weitere Hinweise finden Sie unter www.sbk-rlp.de/zielgruppen/mitglieder/hinweise-zum-coronavirus-covid-19-sars-cov-2/ und unter www.bstbk.de.