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Sondernewsletter der SBK - Aktuelle Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Corona-Soforthilfe

Derzeit sind viele Fragen rund um die Anträge auf Corona-Soforthilfe noch ungeklärt. Dies ist auch der ISB durchaus bewusst. Die ISB befindet sich daher täglich in Abstimmungsprozessen mit dem Bund und den Förderbanken und -institutionen der übrigen Bundesländer.

Neuerungen werden umgehend in die FAQ-Liste der ISB eingefügt.

Bitte prüfen Sie daher täglich auf der Website die FAQ und Bearbeitungshinweise der ISB, ob nicht dort auch Ihre Fragen bzw. die Ihrer Mandanten mittlerweile beantwortet wurden (www.isb.rlp.de).

Uns ist bewusst, dass die dauernde Prüfung der FAQ und Bearbeitungshinweise auf Neuerungen die Beratung der Mandate hinauszögert, sehen aber – insbesondere zu Ihrem Schutz vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen – derzeit keine bessere Lösung. Hier haben wir die ISB um Nachbesserung gebeten.

Außerdem wird sich die ISB in absehbarer Zeit zu einigen grundlegenden Fragen, die von den Kolleginnen und Kollegen hereingegeben wurden, äußern. Diese Informationen werden wir auf unserer Website veröffentlichen. Bitte haben Sie aber etwas Geduld und sehen Sie von täglichen Nachfragen bei uns ab. Sobald uns die ergänzenden Hinweise der ISB vorliegen, werden wir sie für Sie bereit stellen.

In der Zwischenzeit kann es sich empfehlen, nur diejenigen Anträge von Mandanten, die angesichts der bisherigen Informationen klar und eindeutig sind/zu sein scheinen, weiterzuleiten.

Die Anträge auf Soforthilfe müssen nicht in den ersten drei Tagen dieser Woche gestellt werden. Sie haben damit Zeit bis zum 31. Mai 2020. Es kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein, den Antrag nicht jetzt, sondern erst später zu stellen. Nach unseren Informationen erfolgt die Vergabe der Soforthilfen nicht nach dem Windhundprinzip, sondern kontinuierlich bis zum 31. Mai 2020.

Noch ein Hinweis: Aufgrund der Änderungen in den FAQ und der widersprüchlichen Informationen zwischen den Hinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und der ISB (z. B. Anrechnung der Personalkosten, liquide Mittel/fortlaufende Einnahmen) liegen der ISB nun Anträge vor, die von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen.

Wir haben die ISB um Klärung gebeten, wie in diesen Fällen verfahren wird. Auch diesbezüglich werden wir Sie informieren, sobald eine Antwort vorliegt.

Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuer

Tipp aus dem Kreis der Mitglieder: Nicht alle Städte in Rheinland-Pfalz scheinen die Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuer selbst entgegen zu nehmen. Von Koblenz ist bspw, bekannt, dass man dort die Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuer an die Stadt direkt stellen kann.

Andere Städte und Gemeinden wiederum verweisen darauf, die Anträge bitte an das Finanzamt zu stellen.

Es dürfte am einfachsten sein, wenn Sie kurz mit der jeweiligen Stadt/Gemeine klären, wie es dort gehandhabt wird.

Honorarsicherung

Für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts wird mit Art. 5 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)“ ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt. Die Regelung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Krise bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbringen können, wird danach ein zeitlicher Aufschub gewährt. Konkret handelt es sich um ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.

Die Schuldner haben durch das Moratorium die Möglichkeit, die Leistung zeitlich befristet zu verweigern, ohne dass ihnen nachteilige rechtliche Folgen wie Verzug, gerichtliche Verfolgung des Primäranspruchs oder das Entstehen von Sekundäransprüchen drohen.

Auch Steuerberater können möglicherweise von dem Moratorium betroffen sein. Der auf ein Dauermandat gerichtete Steuerberatungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Sofern dieses für ein Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro) als wesentlich einzustufen ist, könnten Mandanten daher u.U. Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen, die aus dem Dauerschuldverhältnis resultieren, verweigern und trotzdem auf der Leistungserbringung durch den Steuerberater beharren.

Dies könnte vor allem auf die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung zutreffen.

Der Deutsche Steuerberaterverband vertritt dazu unter Heranziehung der Gesetzesbegründung die folgende Aufassung: „Nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung gehören daher nach Ansicht des DStV mit Blick auf die o.g. Gesetzesbegründung Verträge mit Mandanten (Kleinstunternehmern) etwa über die Lohnbuchhaltung etc., sodass hier kein Leistungsverweigerungsrecht anzunehmen ist. Denn nach der Begründung geht es ausschließlich um Verträge, die „zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“. Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für Haushalte und Kleinstunternehmen die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet werden.“

Sofern man auf die Gesetzesbegründung abstellt, ist diese Auslegung durchaus vertretbar.

Allerdings werden in der Gesetzesbegründung nur Beispiele für mögliche Dauerschuldverhältnisse genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht später das Moratorium auch auf die Lohn- /Finanzbuchhaltung für anwendbar erklärt.

An dieser Rechtsunsicherheit ist momentan leider auch nichts zu ändern. Das Gesetz ist mit heißer Nadel unter großem Zeitdruck gestrickt, eine Anhörung der Kammern und Verbände mit der Möglichkeit zur Stellungnahme hat nicht stattgefunden.

Tipp:

Im Gegensatz zu anderen Gläubigern ist der Steuerberater aber in einer relativ komfortablen Situation, da er die finanzielle Situation seiner Mandanten, mit denen er ein Dauerschuldverhältnis hat, gut kennt und einschätzen kann, ob der Mandant zahlen kann oder nur nicht will.

Will der Mandant lediglich nicht zahlen, ist der Steuerberater weiterhin wie bisher zur Leistungsverweigerung berechtigt; Steuerberater sind mit ihren Leistungen nämlich keinesfalls zur Vorleistung verpflichtet,  sondern sie erbringen ihre Leistungen Zug-um-Zug gegen die vereinbarte Vergütung.

Klar ist auch, dass die Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht durch den Mandanten belegt werden müssen, nämlich dass er aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zahlen kann.

Hat der Mandant, evtl. sogar über seinen Steuerberater, zum Beispiel bereits Soforthilfen beantragt, können diese auch dafür verwendet werden, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Steuerberater nachzukommen.

Aktuell kann daher hier nur empfohlen werden, dass Sie in entsprechenden Fällen weiterhin Ihre Vergütung in Rechnung stellen und zeitnah das Gespräch mit den betreffenden Mandanten suchen, um das Begleichen Ihrer Forderungen sicher zu stellen.

Ggf. kann es sinnvoll sein, den Mandanten zu verdeutlichen, dass das Moratorium nicht den Erlass der Gebühren beinhaltet, sondern die Mandanten in einigen Monaten verpflichtet sind, die jetzt aufgelaufenen Gebühren und zusätzlich die dann regulär anfallenden Gebühren zu begleichen, was möglicherweise auch mit der Fälligkeit gestundeter Steuerzahlungen und anderer aufgelaufener Verpflichtungen zusammentreffen kann.

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Lastschrifteinzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung vermeiden - Erleichterungen für von Corona betroffene Unternehmen

Die rheinland-pfälzischen Finanzämter führen bei infolge der Corona-Krise gestellten Anträgen auf Stundung und Vollstreckungsaufschub zur Umsatzsteuer derzeit keine strengen Prüfungen der Voraussetzungen durch.

Eine zeitnahe Abarbeitung der Vielzahl der Anträge - noch vor dem nächsten fälligen Lastschrifteinzug der Umsatzsteuern - kann jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

Um zu vermeiden, dass vor Entscheidung über die beantragte Billigkeitsmaßnahme Abbuchungen vom Konto erfolgen, weist das Landesamt für Steuern Unternehmer und Gewerbetreibende darauf hin, dass in diesen Fällen bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung die Möglichkeit besteht, Kennziffer 26 auszuwählen. Hiermit kann ausnahmsweise ein bereits gewährter Lastschrifteinzug der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum unterbunden werden.

Für Voranmeldungen anderer Zeiträume bleibt das ursprünglich erteilte SEPA-Lastschriftmandat bestehen.

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