Förderung von Unternehmensberatungen durch die BAFA – Erweiterung im Zuge der Corona-Krise
Die Förderrichtlinie des BMWi zur Förderung des unternehmerischen Know-hows besteht bereits seit mehreren Jahren. In ihr wurden die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn- Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammengefasst.
Gefördert werden können unter diesem Programm sowohl allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen auch spezielle Beratungen von Unternehmen, die
- von Frauen geführt werden,
- von Migrantinnen oder Migranten geführt werden,
- von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden,
- zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen,
- zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Behinderung beitragen,
- zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen,
- zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,
- zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen,
- zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Im Zuge der Corona-Krise ist am 3. April 2020 eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten (siehe auch Frage 14 im FAQ-Katalog der BStBK, Stand 7. April 2020).
Ab sofort kann ein Antrag für betriebswirtschaftliche Beratungen gestellt werden, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler, anders als sonst, ohne Eigenanteil gefördert werden. Zudem werden die Fördermittel in Abweichung vom üblichen Vorgehen auch direkt an den Berater und nicht an das beratene Unternehmen ausgezahlt. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Im Rahmen dieses Förderprogramms können zu allen von ihm abgedeckten Themen grundsätzlich auch Beratungen durch Steuerberater gefördert werden. Eine Beratung zu steuerlichen Fragen wird dagegen nicht gefördert, auch nicht Corona-induzierte Steuerfragen.
Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zwischen dem BMWi, dem BAFA und der BStBK besteht seit Jahren Übereinstimmung darüber, dass Steuerberater Berater im Sinne der Richtlinien sein können. Die Voraussetzung, dass mehr als 50 % des Gesamtumsatzes auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein muss, gilt bei Steuerberatern grundsätzlich als erfüllt. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Übereinstimmung prüft das BAFA pflichtgemäß in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Beratungsförderung erfüllt sind. Steuerberater müssen damit auch die Qualitätsanforderungen des BAFA erfüllen. Die BStBK setzt sich dafür ein, weitere Erleichterungen für Steuerberater bei der BAFA zu erreichen.