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Newsletter 8/2020

Themen:

Förderung von Unternehmensberatungen durch die BAFA – Erweiterung im Zuge der Corona-Krise

 

Fehlende Umsatzsteuerabbuchungen

 

Arbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig versicherte Selbstständige gelockert

Aktuelle Webinare der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

 

Der SBK-Podcast

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Förderung von Unternehmensberatungen durch die BAFA – Erweiterung im Zuge der Corona-Krise

Die Förderrichtlinie des BMWi zur Förderung des unternehmerischen Know-hows besteht bereits seit mehreren Jahren. In ihr wurden die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn- Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammengefasst.

Gefördert werden können unter diesem Programm sowohl allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen auch spezielle Beratungen von Unternehmen, die

- von Frauen geführt werden,

- von Migrantinnen oder Migranten geführt werden,

- von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden,

- zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen,

- zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Behinderung beitragen,

- zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen,

- zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,

- zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen,

- zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Im Zuge der Corona-Krise ist am 3. April 2020 eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten (siehe auch Frage 14 im FAQ-Katalog der BStBK, Stand 7. April 2020).

Ab sofort kann ein Antrag für betriebswirtschaftliche Beratungen gestellt werden, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler, anders als sonst, ohne Eigenanteil gefördert werden. Zudem werden die Fördermittel in Abweichung vom üblichen Vorgehen auch direkt an den Berater und nicht an das beratene Unternehmen ausgezahlt. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Im Rahmen dieses Förderprogramms können zu allen von ihm abgedeckten Themen grundsätzlich auch Beratungen durch Steuerberater gefördert werden. Eine Beratung zu steuerlichen Fragen wird dagegen nicht gefördert, auch nicht Corona-induzierte Steuerfragen.

Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zwischen dem BMWi, dem BAFA und der BStBK besteht seit Jahren Übereinstimmung darüber, dass Steuerberater Berater im Sinne der Richtlinien sein können. Die Voraussetzung, dass mehr als 50 % des Gesamtumsatzes auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein muss, gilt bei Steuerberatern grundsätzlich als erfüllt. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Übereinstimmung prüft das BAFA pflichtgemäß in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Beratungsförderung erfüllt sind. Steuerberater müssen damit auch die Qualitätsanforderungen des BAFA erfüllen. Die BStBK setzt sich dafür ein, weitere Erleichterungen für Steuerberater bei der BAFA zu erreichen.

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Fehlende Umsatzsteuerabbuchungen

Bei den Finanzämtern hat man den Lastschrifteinzug der Umsatzsteuer Februar 2020 (bei Dauerfristverlängerung) und der Umsatzsteuer März, jeweils fällig am 10. April 2020, um 12 Werktage, d.h. bis zum 29. April 2020 hinausgeschoben.

Nach Informationen des Landesamts für Steuern (LfSt) geschah dies intern zusätzlich zu der Presseerklärung und der Information an Kammer und Verband, dass der Lastschrifteinzug seitens der Steuerpflichtigen auf dem Anmeldeformular mit der Kennziffer 26 unterbunden werden kann, sollte denn zugleich ein Stundungsantrag oder Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.

Hintergrund sowohl der Information nach außen als auch der internen Vorkehrung ist, dass seitens des LfSt mit einer landesweit hohen Anzahl an Anträgen auf Stundung und Vollstreckungsaufschub der Umsatzsteuer im April gerechnet wurde bzw. wird. Ohne dieses Gegensteuern wäre nicht zu vermeiden gewesen, dass bei vielen Steuerpflichtigen zunächst der Lastschrifteinzug erfolgt wäre, ohne dass der zeitgleich gestellte Stundungsantrag oder Antrag auf Vollstreckungsaufschub bearbeitet worden wäre.

Nach Ablauf der zwölf Werktage wird der Lastschrifteinzug automatisch erfolgen. Die Wertstellung erfolgt dann rückwirkend auf den Fälligkeitszeitpunkt (hier: 10. April 2020); insoweit fallen keine Säumniszuschläge an.

Es besteht daher nach Ansicht des LfSt hier keine Veranlassung für die Steuerberater aktiv zu werden, da durch diese Vorgehensweise keine Nachteile erwachsen.

Auf Wunsch kann natürlich der Einzug auch eher erfolgen.

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Arbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig versicherte Selbstständige gelockert

Für die rund 74.000 Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind, hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Stunden der Beiträge möglich

Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Wegen Corona-Krise: Ausnahme von bisherigen Ausschlussregeln

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen, und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Wie bisher: Nach 12 Beitragsmonaten ist Arbeitslosengeld möglich

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können Sie sich wieder freiwillig versichern.

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Der SBK-Podcast

Alle vier Wochen erscheint auf unserer Website https://www.sbk-rlp.de/podcasts/ ein neuer Podcast zu aktuellen beruflichen und berufspolitischen Themen.

Mitte April ist unser Podcast zum Thema "Kammer/Verband/Akademie" erschienen - hören Sie mal rein!

Viel Spaß beim Zuhören!

Hinweis: Der Podcast wurde noch vor der Corona-Krise aufgezeichnet.

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Aktuelle Webinare der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

Hier verlinkt finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Webinare der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz.

Auf der folgend verlinkten Website der Steuerberaterakademie können Sie sich zu den Webinaren anmelden.

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