Rechtliche Grundlage für die Notbetreuung ist die betreffende Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (aktuell § 6 Abs. 1 Nr. 3 der 4. CoBeLVO), die eine allgemeine Regelung für alle Sorgeberechtigten enthält, die auf Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden. https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/4._Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf
Der durch das Land Rheinland-Pfalz eingeschlagenen Linie folgend hat der Präsident des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Detlef Placzek, nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit Schreiben vom 17. April 2020 die Träger von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz angeschrieben und noch einmal auf das von Anfang an weite Verständnis der Notbetreuung hingewiesen. „Insbesondere ist die Inanspruchnahme weiterhin nicht vom Beruf eines oder beider Elternteile abhängig…“, so Placzek. https://corona.rlp.de/fileadmin/bm/Bildung/Corona/Notbetreuung_Beschluss_der_Bundeskanzlerin.pdf
In anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen getroffen worden, wonach z.B. lediglich Eltern aus sog. systemrelevanten Berufsgruppen einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben und daher mussten dort die Steuerberaterinnen und Steuerberater und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausdrücklich als systemrelevant in die betreffenden Verordnungen aufgenommen werden.