Weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corna-Virus
Abgabefrist Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen können für Arbeitgeber während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 der Abgabenordnung verlängert werden, soweit sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 23. April 2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :005 – siehe Sondernewsletter Nr. 9 der SBK). Die Fristverlängerung wird in diesem Fall grundsätzlich für maximal zwei Monate ausgesprochen.
Achtung: Das BMF-Schreiben wird entsprechend bei Anträgen auf Fristverlängerung zur Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angewandt, so dass auch hier grundsätzlich Fristverlängerungen nach § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung von maximal zwei Monaten gewährt werden.
Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlung für 2019 vorweggenommenem Verlustrücktrag:
Auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 nachträglich herabgesetzt werden. Für die bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 24. April 2020 – IV C 8 – S 2225/20/10003:010).
Antragsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind und Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Von einer solchen Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf Null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der oben genannten Einkünfte, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million Euro bzw. 2 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden). Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. In Höhe der sich danach ergebenden Überzahlung ergibt sich ein Erstattungsanspruch.
Wird später die Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies i. d. R. zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Auf Antrag kann die entsprechende Nachzahlung bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen Verlust 2020 ausgehen kann. Dies hat er möglichst unter Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Beruht die erste Festsetzung für 2020 auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung, werden für den Stundungszeitrum nachträglich Stundungszinsen festgesetzt.
Ist der Verlust in 2020 in der prognostizierten Höhe entstanden und wird aufgrund der Jahressteuerfestsetzung für 2020 ein entsprechender Verlustrücktrag nach 2019 vorgenommen, entfällt die bis dahin gestundete Nachzahlung für 2019. Gegebenenfalls ist die Steuererstattung aus dem pauschal ermittelten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2020 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der tatsächlich entstandene Verlust in 2020 geringer ausfällt oder wenn auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2019 ganz oder teilweise verzichtet wird.
Sie finden diese Informationen mit den entsprechenden BMF-Schreiben auch auf der Corona-Internetseite des LfSt https://www.lfst-rlp.de/corona.
Ebenfalls werden dort diese Woche noch in Anlehnung an die FAQ-Liste des Bundes entsprechende Ergänzungen in die FAQs aufgenommen werden, die Ausführungen zu Fragen und Fallkonstellationen zum BMF-Schreiben zu den steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG enthalten (BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009:001).
Übermittlung von Anträgen in Bezug auf Corona-Steuererleichterungen via Elster
Über diesen Link https://www.lfst-rlp.de/service/infos-zu-corona/wichtige-vordrucke können folgende rheinland-pfälzische PDF-Antragsformulare abgerufen werden:
• Antrag auf zinslose Stundung, Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (einschließlich auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 voraussichtlich ab morgen)
• Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung
• Antrag auf Fristverlängerung
Das im Elster-Portal aufrufbare Online-Formular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ kann derzeit nur in Bayern übermittelt werden. Es wird jedoch aktuell erweitert und wird in absehbarer Zeit bei „Mein Elster“ auch für alle anderen Bundesländer, so auch Rheinland-Pfalz, zur Verfügung stehen. Die entsprechende Schnittstelle für Softwareanbieter ist ebenfalls in Vorbereitung.
Die rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen kann bereits über „Mein ELSTER“ beantragt werden. Viele Steuerpflichtige und Berater nutzen dabei wohl das Begründungfeld für nähere Angaben zu ihrem Antrag. Auch die „Sonstige Nachricht“ unter „Mein ELSTER“ lässt bereits derzeit jegliche formfreie Antragstellung (z. B. Stundung) zu und wird von Steuerpflichtigen wie auch Beratern bereits entsprechend genutzt.
Fragenkatalog der Bundessteuerberaterkammer
Bitte beachten Sie zu allen Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auch die FAQ der Bundessteuerberaterkammer, die wir hier noch einmal für Sie verlinkt haben https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf