Fristverlängerung über den 31. Mai 2020 hinaus nur im Einzelfall
Heute morgen wurden wir durch das LfSt auf Folgendes hingewiesen:
Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne von § 3 StBerG unter Berufung auf unmittelbar und nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise gestellten Anträgen auf Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO für den Veranlagungszeitraum 2018 sollten die Finanzämter als Corona-Hilfsmaßnahme bis zum 31. Mai 2020 stattgeben.
Eine weitere allgemeine Fristverlängerung über den 31. Mai 2020 hinaus ist nicht vorgesehen. Fristverlängerungsanträge über den 31. Mai 2020 hinaus werden daher von den Finanzämtern im Einzelfall individuell geprüft. Ihnen soll nur unter den erhöhten Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO stattgegeben werden.
Insofern wurden die Finanzämter angewiesen, vorliegende Anträge, die auf eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 über den 31. Mai 2020 hinaus abzielen und die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO nicht erfüllen, abzulehnen.
Sofern ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe im Sinne von § 3 StBerG für die Abgabe einer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 beantragt hat und diese gewährt wurde, wird kein Verspätungszuschlag erhoben, wenn die Steuererklärung bis zum 2. Juni 2020 abgegeben wird.
In den anderen Fällen wird das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der besonderen Belastungen in der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann.