Nun auch in Rheinland-Pfalz: Nichtbeanstandungsregelung bei Umstellung der Kassensysteme auf TSE
Auch Unternehmen in Rheinland-Pfalz haben nun mehr Zeit für die Ausrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
In geeigneten Fällen können demnach Kassensysteme noch bis spätestens zum 31. März 2021 umgestellt werden. Die bundesweite Regelung sah bislang eine Frist zur Umstellung der Kassensysteme bis zum 30. September 2020 vor.
Möglich ist die Fristverlängerung, wenn eine der beiden nachfolgenden Fallgruppen vorliegt:
a) Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Die Unternehmen müssen die Tatsache, dass ihre elektronische Registrierkasse nicht bis zum 30. September 2020 mit einer TSE ausgerüstet werden kann, dem örtlichen Finanzamt anzeigen.
Die Dokumentation zur Zugehörigkeit zu einer der o.g. Fallgruppen ist außerdem der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren sowie bei Nachschauen oder Prüfungen vorzulegen.
Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird auf der Website des LfSt (www.lfst-rlp.de) ein Hinweis sowie zur Erleichterung der Meldung auch ein Vordruck eingestellt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Ministeriums der Finanzen!