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Sondernewsletter der SBK -

Antragsfrist für Überbrückungshilfen verlängert, Aktualisierung der FAQs

Antragsfrist für Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2020 verlängert

Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer (014/2020 – Berlin, 31. Juli 2020):

Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.

Die Fristverlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme vieler Kolleginnen und Kollegen beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“ Dennoch zeigt sich Schwab nicht ganz zufrieden. „Wir haben es noch immer mit vielen Abgrenzungsfragen zu tun. Leider werden diese nur sukzessive im FAQ des Bundeswirtschafts­ministeriums geklärt. Das muss schneller gehen. Unternehmen und Berater benötigen Rechtssicherheit, damit das Programm auch beansprucht wird und kein Papiertiger bleibt.“

Link zur Pressemeldung der Bundessteuerberaterkammer: https://www.bstbk.de/de/

Link zum Portal des BMWi: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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Aktualisierung: News und Fakten der BStBK zum Konjunkturpaket der Bundesregierung und FAQ-Katalog Überbrückungshilfe

Die o.g. Kataloge wurden durch die Bundessteuerberaterkammer aktualisiert:

News und Fakten der BStBK zum Konjunkturpaket der Bundesregierung (Stand: 24. Juli 2020) – Link

FAQ Katalog Überbrückungshilfe (Stand: 31. Juli 2020) – Link

Der BStBK-Katalog zum Konjunkturpaket enthält weitere Informationen zur Rückzahlung der Soforthilfen und eine Länderübersicht hinsichtlich der Firstverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer TSE bis 31. März 2021 aus Billigkeitsgründen (§ 148 AO). Die unterschiedlichen Voraussetzungen der Länder sind in dieser Übersicht dargestellt.

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