Das „neue“ Steuerberatungsgesetz sieht einige wichtige Änderungen bei der Berufshaftpflichtversicherung von Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften (künftig: Berufsausübungsgesellschaften) vor, die bei den betroffenen Gesellschaften Handlungsbedarf auslösen können.
a) Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für alle Berufsausübungsgesellschaften (§ 55e ff. StBerG-Neu)
Alle Berufsausübungsgesellschaften sind ab 1. August 2022 unabhängig von ihrer Anerkennung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
Damit müssen ab dem 1. August 2022 auch Sozietäten in der Rechtsform der GbR eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherung ist künftig von der Berufsausübungsgesellschaft selbst abzuschließen, so dass zur Erfüllung der Versicherungspflicht eine Mitversicherung über die Versicherungen der Sozien nicht ausreicht.
Dies gilt auch für die einfache Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG. Auch diese muss ab dem 1. August 2022 selbst Versicherungsnehmerin der Berufshaftpflichtversicherung sein.
Mit der Meldung der Daten für das Steuerberaterverzeichnis (s.o. Ziff. 2) ist unbedingt auch eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
b) Erhöhung der Mindestversicherungssumme bei Berufsausübungsgesellschaften
Bisher beträgt die Mindestversicherungssumme bei Steuerberatungsgesellschaften und einfachen Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG 250.000 €.
Durch die Gesetzesreform wurde die Mindestversicherungssumme mit Wirkung zum 1. August 2022 erhöht. Bezüglich der Höhe der Mindestversicherungssumme unterscheidet das Steuerberatungsgesetz künftig zwischen zwei Kategorien von Berufsausübungsgesellschaften:
- Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, PartG mbB) beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 €. Nach der Gesetzesbegründung soll dies auch für die Kommanditgesellschaft und damit auch für die GmbH & Co. KG gelten, soweit die Kommanditeinlage (Haftungssumme) durch die jeweiligen Kommanditisten voll eingezahlt worden ist, weil dann die Kommanditisten nicht mehr persönlich haften.
- Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen (insbesondere GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft i. S. v. § 8 Abs. 1 PartGG, OHG), schreibt das Gesetz eine Mindestversicherungssumme i. H. v. 500.000 € vor. Für die einfache Partnerschaftsgesellschaft gilt dies übrigens deshalb, weil die Haftung der Partner nicht insgesamt beschränkt ist. Die handelnden Partner haften persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Die erhöhte Mindestversicherungssumme gilt auch für bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften, sodass auch diese ihre bestehenden Versicherungsverträge zum 1. August 2022 anpassen und die Anpassung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer nachweisen müssen.
Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) hat sich nichts geändert. Hier beträgt die Mindestversicherungssumme wie bisher 1.000.000 €.
Merke: Bislang nicht versicherte Gesellschaften wie die GbR müssen der SBK eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorlegen (Mindestversicherung je Fall 500.000 €, Jahreshöchstleistung min. 2.000.000 €). Kapitalgesellschaften, die bislang als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und nur mit der bisherigen Mindestversicherungssumme versichert waren, müssen der SBK die Erhöhung der Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme je Fall 1.000.000 € und Jahreshöchstleistung min. 4.000.000 €) nachweisen.
Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig, ob Sie bzw. Ihre Gesellschaft von diesen Neuregelungen betroffen sind und nehmen Sie ggf. Kontakt zu Ihrem Versicherer auf.