Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html und tritt damit nun zum 1. Juli 2025 in Kraft.
U.a. wurden die Wertgebühren (Tabellen A – D ) um durchschnittlich 6 % erhöht. Die Betragsrahmengebühr steigt um rund 9 %.
Die Zeitgebühr wurde ebenfalls um ca. 9 % erhöht und die Berechnungseinheit von einer halben Stunde auf eine Viertelstunde geändert.
Sie beträgt damit jetzt 16,50 Euro bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde. Hier hatte das BMF ursprünglich einen 1-Minuten-Takt vorgesehen. Dies konnte die Bundessteuerberaterkammer durch intensives Engagement abwenden, die Taktung von jetzt 15 Minuten kann noch als durchaus praxistauglich angesehen werden.
Neben der Gebührenerhöhung erfolgen weitere Anpassungen in der StBVV, wie z. B. die Anpassung der Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung (§§ 4, 4a, 4b StBVV) an die entsprechenden Vorschriften des RVG.
Auch wurde § 14 StBVV aufgehoben, so dass die bislang bestehenden Beschränkungen und Verbote bei Pauschalvergütungsvereinbarungen entfallen. Pauschalvergütungsvereinbarungen können damit unter denselben Voraussetzungen abgeschlossen werden, wie sie allgemein für Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 bis 4b StBVV) gelten.
Zudem wurde für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in § 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV ein neuer Gebührentatbestand eingeführt.
Neu eingeführt wurde ebenfalls eine Betragsrahmengebühr für Mitteilungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen und Sicherheitseinrichtungen nach § 146a Abs. 4 AO (§ 23 Abs. 2 StBVV). Diese ist mit 10 bis 30 Euro bzw. 5 – 20 Euro allerdings trotz deutlicher Intervention der Bundessteuerberaterkammer zu niedrig ausgefallen.
Weitere Änderungen betrafen die Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung abhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart und die (§ 33 Abs. 6 StBVV) sowie die Aufnahme eines Gebührentatbestands für die Mindeststeuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV) und für den Mindeststeuer-Bericht (§ 24 Abs. 5 Nr. 5 StBVV); zudem eine Regelung zur Anwendung der Zeitgebühr bei einer Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 24 Abs. 4 Nr. 7 StBVV) und bei einer Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 StBVV).
Zu beachten ist unbedingt in Bezug auf die Anwendung der Änderungen die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. :
„Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform
eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von
mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist“