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Änderungsanträge zu § 122a AO nF – Elektronische Bescheidbekanntgabe als grundsätzlicher Bekanntgabeweg erst ab 2027

Mit der zum 1. Januar 2026 geltenden neuen Fassung des § 122a AO sollten künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Abruf bekanntgegeben werden und nicht wie bisher nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters.

Die BStBK hat sich gegenüber der Finanzverwaltung dafür eingesetzt, im Sinne des Berufsstandes eine rechtssichere, praxisorientierte Lösung zu suchen.

 

Derr Finanzausschuss des Bundestages hat nun empfohlen, die Anwendung der Soll-Regelung in § 122a Satz 2 AO um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Dies gäbe den Steuerberatern die Möglichkeit, sich innerhalb des Jahres 2026 aktiv für oder gegen die elektronische Bescheidbekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 zu entscheiden.

Sofern die Änderung durch die Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 ins Gesetz gelangt, erfolgt die grundsätzliche elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden zum Abruf erst ab dem 1. Januar 2027.

 

Es ist aber ab 2026 möglich, einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe zu stellen. Dieser Antrag soll auch elektronisch in der VDB erfolgen können.

 

Aktuelle Informationen können auch auf der Themenseite VDB der BStBK abgerufen werden:

https://www.bstbk.de/de/themen/vollmachtsdatenbank