Zuständige Steuerberaterkammer
Für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
Der Zulassungsantrag kann über Antragsportal der Steuerberaterkammern unter folgendem Link gestellt werden: Zulassung zur Steuerberaterprüfung – Antragsportal StBK
Erforderliche Anlagen zum Zulassungsantrag
• ein (bei wiederholtem Antrag aktualisierter) Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
• ein Passbild (nicht älter als ein Jahr)
• Prüfungszeugnisse (beglaubigte Kopien)
• für akademische Grade, staatlich verliehene Graduierungen oder Titel zusätzlich beglaubigte Kopien der Diplom-, Graduierungs- bzw. Promotionsurkunde
• Nachweis über die Dauer der Regelstudienzeit bei Bewerbern, deren Studium mehr als sieben Semester Regelstudienzeit umfasste (z. B. durch eine Bescheinigung der Hochschule oder Vorlage der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung)
• Steuerfachwirte (Steuerassistenten) und geprüfte Bilanzbuchhalter haben außerdem das entsprechende Zeugnis der Steuerberaterkammer bzw. der Industrie- und Handelskammer vorzulegen
• Tätigkeitsnachweise/Nachweis von Ersatzzeiten
Frist für den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Anmeldungen sind bis einschließlich 30. April des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist) möglich. Später eingehende Anträge oder unvollständige Anträge sind abzulehnen.
Ordnungsgemäße Beglaubigungen
Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis sind zur amtlichen Beglaubigung befugt:
1. die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher,
2. die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen
3. der verbandsfreien Gemeinden,
4. die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städte,
5. die Kreisverwaltungen,
6. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
7. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
8. die Direktoren und Präsidenten der Gerichte,
9. die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften,
10. die Justizvollzugsanstalten,
11. die obersten Landesbehörden,
12. die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,
13. alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Selbstverständlich werden auch notarielle Beglaubigungen akzeptiert.
Zu beglaubigende Dokumente
Die Ausbildungs- bzw. Hochschulzeugnisse, die Urkunden (zum Nachweis akademischer Grade). Sofern die Arbeitgeberbescheinigungen bzw. Arbeitszeugnisse nicht im Original vorgelegt werden, sind diese ebenfalls zu beglaubigen.
Form der Arbeitgeberbescheinigung
Die Bestätigung des Arbeitgebers erfolgt grundsätzlich formlos. Auf unserer Website finden Sie einen Vordruck.
Zwingende Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung
• Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
• Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
• die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
• Angaben über Art/Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
• alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Erziehungsurlaub, längere Krankheitszeiten usw.).
Höchstalter für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Ein Höchstalter für die Zulassung existiert nicht.
Erforderlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit spielt für die Zulassung und die nachfolgende Prüfung keine Rolle.