Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
Der Personenkreis, der von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, ist in § 38 StBerG aufgezählt. Erforderlich ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden während des jeweiligen in § 38 StBerG bestimmten Zeitraums. Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist erst möglich, wenn der Bewerber aus dem (aktiven) öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Dies gilt nicht für Personen i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Professoren).
Erforderliche Unterlagen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dieser kann über das Antragsportal der Steuerberaterkammern unter folgendem Link gestellt werden: Befreiung von der Steuerberaterprüfung – Antragsportal StBK
Für die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten. Diese ist, wie beim Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sofort bei Antragstellung zu überweisen.