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Berufsregister

Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz führt das Berufsregister, in welches die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die im Bereich Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.

Bzgl. der einzutragenden Tatsachen verweisen wir auf die §§ 76a Abs. 1 und 2, 76c Abs. 1 und 2 StBerG i.V.m. § 22 BOStB; Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Dies kann in einem formlosen Schreiben, ggf. unter Hinzufügung entsprechender Nachweise (z.B. Berufsurkunden, Heiratsurkunden) geschehen. Dies gilt in ähnlicher Weise für im Berufsregister zu löschenden Daten.

Die folgenden Angaben können über das verlinkte Antragsportal der Steuerberaterkammern  eingereicht werden.

Angaben zum Berufsregister – Steuerberater / Steuerbevollmächtigter (Ersterfassung und Änderung im Berufsregister)

Angaben zum Berufsregister – anerkannte Berufsausübungsgesellschaft (Erfassungsbogen für Berufsausübungsgesellschaften)

Bitte teilen Sie uns die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schriftlich unter Angabe der Adresse der beruflichen Niederlassung sowie der Kommunikationsdaten mit. Hierzu ist auch die Vorlage des Nachweises über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG erforderlich. Dies kann in einem formlosen Schreiben, ggf. unter Hinzufügung entsprechender Nachweise geschehen.

Die folgenden Angaben können über das verlinkte Antragsportal der Steuerberaterkammern  eingereicht werden.

Angaben zum Berufsregister – Steuerberater / Steuerbevollmächtigter (Ersterfassung und Änderung im Berufsregister)

Sollte ein Wechsel des Arbeitgebers bei einem ausschließlich angestellten Steuerberater eingetreten sein, ist auch dies der zuständigen Kammer bekannt zu geben. Gemäß § 51 Abs. 3 DVStB ist bei Steuerberatern, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 StBerG tätig sind, die Versicherungspflicht durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt. Dies ist durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Gleiches gilt auch für die freie Mitarbeitertätigkeit.

Versicherungsnachweis durch Arbeitgeber

Auch bei einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater ist diese der Steuerberaterkammer anzuzeigen. Hierzu ist auch die Vorlage des Nachweises über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG erforderlich.

Der neu gefasste § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG bestimmt, dass der Steuerberater unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten muss. Durch die Pflicht der Aufrechterhaltung der beruflichen Niederlassung wird das Bestehen einer selbstständigen Berufstätigkeit fingiert und auf diese Weise – auch bei einem arbeitslosen Steuerberater oder einem Steuerberater, der seine berufliche Tätigkeit insgesamt einstellt – die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung begründet.
Daher ist auch in diesen Fällen die Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG notwendig.

Steuerberater können neben ihrer eigenen beruflichen Niederlassung, von der aus sie ihren Beruf selbstständig ausüben, weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG unterhalten. Leiter einer weiteren Beratungsstelle muss ein anderer Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 100 Euro (§ 2 Nr. 3 a) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. III 1 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).

Um die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zu beantragen, können Sie gerne ebenfalls den hinterlegten Fragebogen nutzen. Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben (§ 2 Nr. 3 a) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. III 2 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).

Der folgende Antrag kann auch über das verlinkte Antragsportal der Steuerberaterkammern eingereicht werden.

Ausnahmegenehmigung-Leitererfordernis

Die Verlegung der beruflichen Niederlassung in einen anderen Kammerbezirk muss ebenfalls der zuständigen Kammer zeitnah angezeigt werden. Bitte teilen Sie uns hierzu den Zeitpunkt der Verlegung, die neue Adresse der beruflichen Niederlassung oder den neuen Arbeitgeber mit. Die Mitteilung kann in einem formlosen Schreiben geschehen.

Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt u. a. durch Erklärung des Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (s. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Dieser ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu erklären und wird wirksam mit Eingang der Erklärung bzw. kann auf die Zukunft gesehen erklärt werden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Mit dem Verzicht enden die Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht bei der Steuerberaterkammer. Damit verbunden ist die Aufhebung der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ zu führen.

Gem. § 47 Abs. 2 StBerG kann auf Antrag die Erlaubnis der Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilt werden. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben (§ 2 Nr. 2 d) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. II 6 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).

Die folgenden Anträge können auch über das verlinkte Antragsportal der Steuerberaterkammern eingereicht werden.

Verzichtserklärung

Verzichtserklärung mit Weiterführung der Berufsbezeichnung

Alle Steuerberater wurden von uns mit dem neuen Kammermitgliedsausweis (KMA) im Scheckkartenformat ausgestattet. Damit können Sie sich Dritten gegenüber als Berufsträger ausweisen, an der Vollmachtsdatenbank teilnehmen und eine Online-Steuerkontoabfrage durchführen. Darüber hinaus bietet der KMA Ihnen die Möglichkeit zu einer geschützteren E-Mail-Kommunikation: Mittels des KMA können Sie Ihre E-Mails inklusive der beigefügten Dokumente durch Signatur und Verschlüsselung absichern.

Die Erstausstattung mit dem KMA ist für Sie kostenfrei. Lediglich für das Kartenlesegerät zur Nutzung des Ausweises entstehen einmalig Anschaffungskosten.

Für die Erstellung eines Ersatzausweises – etwa wegen Verlust, Beschädigung, Namensänderung, etc. – wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben (§ 2 Nr. 3 m) der Gebührenordnung i.V.m. Ziff. II (16) des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).

Sollten Sie eine Ersatzkarte benötigen, setzen Sie sich bitte mit Frau Anna Nehrbaß (nehrbass@sbk-rlp.de oder 06131 95210-23) in Verbindung.

In den Steuerberater-Suchdienst kann sich jedes Mitglied eintragen lassen.

Der Steuerberater-Suchdienst ist eine Dienstleistung der Bundessteuerberaterkammer und der regionalen Steuerberaterkammern für ihre Mitglieder. Die Eintragung erfolgt hierbei über die zuständige regionale Steuerberaterkammer des Mitglieds und ist kostenlos.

Angezeigt werden die Adress- und Kommunikationsdaten, die für das Mitglied hinterlegt sind, sowie – wenn vorhanden – Kenntnisangaben in den Bereichen „Arbeitsgebiete“, „Branchen“ und „Fremdsprachen“.

Gerne können Sie den Kenntnis-Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zusenden. Wir werden die Eintragung sodann veranlassen.

Fragebogen Steuerberater-Suchdienst