Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Bestellung zum Steuerberater ist auf dem amtlichen Vordruck zu stellen. Diesen können Sie über das nachfolgend verlinkte Antragsportal der Steuerberaterkammern einreichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bei Erstbestellung: Die Bescheinigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von dieser Prüfung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung.
- Bei Wiederbestellung nach einem Widerruf:
Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. - Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung:
- Bei beabsichtigter Tätigkeit als Angestellter gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG (Syndikus-Steuerberater) : – Arbeitgeberbescheinigung und Kopie des Anstellungsvertrags.
- Nur für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer: Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonstigen zuständigen Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
- Ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
Gebühr
Für die erstmalige Bestellung als Steuerberater wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben, im Falle der Wiederbestellung beträgt die Gebühr 200,00 €,
Führungszeugnis
Bei dem zu beantragenden Führungszeugnis muss es sich um die Belegart O handeln (eine andere Belegart ist nicht ausreichend). Das Führungszeugnis sollte möglichst frühzeitig bei der Meldebehörde beantragt werden, die das Zeugnis dann direkt an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz sendet.
Versicherungsbestätigung
Bei selbständiger Berufsausübung ist die Bestätigung eines Versicherers oder eine vorläufige Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Hierbei ist das Original vorzulegen. Bei einer vorläufigen Deckungszusage ist umgehend nach der Bestellung der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit oder ausschließlich freier Mitarbeit genügt der Nachweis der Mitversicherung bei dem Arbeitgeber/Auftraggeber (§ 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 DVStB). Hierzu ist das Formblatt zu verwenden.
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind von jedem Arbeitgeber/Auftraggeber entsprechende Bestätigungen einzureichen.
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
Besitzt ein Bewerber nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, so fehlt ihm die persönliche Eignung und die Bestellung ist zu versagen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert derjenige für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, der wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde.