Berufsregister
Bestellungsverfahren
Die Bestellung findet in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, durch Aushändigung der Bestellungsurkunde statt. Sobald der Antrag auf Bestellung sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Erklärungen vollständig vorliegen, wird mit dem/der Bewerber/in einen individueller Termin zur Bestellung vereinbart.
Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist.
Bisher war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufs-angehörigen erlaubt. Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz – in Kraft getreten am 12. April 2008 – ist es Steuerberatern nunmehr möglich, unter näher bestimmten Voraus-setzungen auch als Angestellter von nicht berufsständischen Arbeitgebern tätig zu werden (z. B. als Angestellter in der Steuerabteilung eines Unternehmens). Weitere Informationen zum Syndikus-Steuerberater finden Sie unter Themen A-Z „Syndikus“
Der Syndikus-Steuerberater muss den Beruf des Steuerberaters zwar nicht sofort nach der Bestellung tatsächlich ausüben. Es muss hierzu aber die Möglichkeit bestehen und der grundsätzliche Wille vorhanden sein. Wer die Möglichkeit aus-schließt, als selbstständiger oder angestellter Steuerberater (neben der Syndikus-tätigkeit) tätig zu sein, und allein die Absicht hat, ausschließlich als angestellter Syndikus tätig zu werden, kann nicht zum Steuerberater bestellt werden. Erforderlich ist daher eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Erklärung ist in dem bei den Steuerberaterkammern erhältlichen Muster einer Arbeitgeberbescheinigung enthalten.
Fachassistent Land- und Forstwirtschaft
- Steuerfachangestellte, die nach ihrer Ausbildung mindestens ein Jahr auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater beschäftigt waren oder nach ihrer Ausbildung bei einem Steuerberater mit der Berechtigung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens tätig waren.
- Hochschulabsolventen eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit agrar- oder betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt, die danach wenigstens ein Jahr auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater tätig waren.
- Personen mit einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann oder Fachagrarwirt Rechnungswesen), die mindestens 18 Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater gearbeitet haben.
- Personen ohne gleichwertige Berufsausbildung, die mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater tätig waren.
Mein Steuerberater
Erteilt mir die Steuerberaterkammer Auskunft über die Haftpflichtversicherung meines Steuerberaters?
- sofern Sie belegen können, dass Ihr Steuerberater auf Anfrage die Berufshaftpflichtversicherung nicht benannt hat,
- soweit die Auskunftserteilung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient und
- wenn feststeht, das kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Steuerberaters der Auskunftserteilung entgegensteht (aus diesem Grunde wird der Steuerberater vor Auskunftserteilung von uns entsprechend befragt)
Steuerberaterprüfung
Steuerberatersuchdienst
Steuerberatungsgesellschaften
- Die für die abschließende Anerkennung erforderliche Ausfertigung/ öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages/ der Satzung (§ 49 Abs. 3 Satz 2 StBerG).
- Der Nachweis über die Zahlung der für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr (in Höhe von aktuell 550 €; §§ 51 Abs. 1, 79 Abs. 2, 164 b Abs. 1 StBerG i.V.m. § 2 Nr. 1 d GebO i.V. mit Ziffer I 4 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).
- Die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 6 StBerG, § 55 Abs. 2 DVStB).
- Achtung, nur bei Bedarf, d.h. wenn die vertretungsberechtigten Organe nicht bereits eine berufliche Qualifikation gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 StBerG als Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer etc. haben (vgl. Merkblatt zur Geschäftsführung VI. 2.4.): Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen nach § 50 Abs. 3 StBerG. In diesem Fall: Den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Höhe von € 150,00 (§§ 51 Abs. 2, 79 Abs. 2, 164 b Abs. 1 StBerG).
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung gemäß § 50 Abs. 2 StBerG berechtigten Personen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 DVStB); bei Kammerfremden (d.h. Mitgliedern einer anderen Kammer als der Steuerberaterkammer RLP) zudem eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die aktuell bestehende Bestellung/Zulassung.
- Die schriftliche Bestätigung der Gesellschafter, dass sie die Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten halten (§ 50 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG); bei Kammerfremden (d.h. Mitgliedern einer anderen Kammer als der Steuerberaterkammer RLP) zudem eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die aktuell bestehende Bestellung/Zulassung.
- Der Nachweis der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister in geeigneter Form (im Regelfall einfacher Ausdruck der Eintragung oder Kopie des Ausdrucks ausreichend, ansonsten amtlicher Ausdruck oder beglaubigter Registerauszug).
- Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien: Die Aktien müssen auf Namen lauten (§ 50 Abs. 5 S. 1 StBerG). Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 50 Abs. 5 Satz 2 StBerG).
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Übertragung von Geschäftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 50 Abs. 5 Satz 3 StBerG).
- Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft: Die Gesellschaften müssen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sein (§ 49 Abs. 2 StBerG).
- Partnerschaftsgesellschaft: Die Gesellschaften Nr. 1 bis 3 müssen für eine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen und Partnerschaftsgesellschaften (Nr. 4) können von der Kammer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden.
Steuerfachangestellte
- Eingabe aller notwenigen Vertragsdaten durch den Ausbildenden
- Vorschau des Vertrages vor dem Übermitteln an die SBK
- Übermittlung des Ausbildungsvertrages
- Speicherung des Ausbildungsvertrags und des Antrags auf Eintragung im pdf-Format
- Ausdruck und Unterzeichnung der Vertragsunterlagen durch die Vertragsparteien
- Versand des Ausbildungsvertrages sowie des Antrages auf Eintragung mit erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschlusszeugnis, ärztliche Bescheinigung nach dem Jugendschutzgesetz) vorzugsweise im pdf-Format per E-Mail an die SBK (Ausbildung@sbk-rlp.de)
- Sie erhalten von der SBK eine Nachricht, wenn die Eintragung erfolgt ist