Häufige Fragen

DIe Wichtigsten Informationen auf einen Blick

Berufsregister

Das Berufsrechtliche Handbuch für Steuerberater enthält im berufsrechtlichen Teil neben den für die Berufsausübung einschlägigen Gesetzen (Steuerberatungsgesetzt, Berufsordnung usw.) insbesondere auch Verlautbarungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Berufspraxis. So finden Sie hier Hinweise für die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft oder auch Hinweise zu organisatorischen Maßnahmen bei Krankheit und Tod sowie Fragen zum Zurückbehaltsungrecht, zum Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder auch Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Der berufsfachliche Teil enthält Hinweise und Verlautbarungen zur fachlichen Tätigkeit der Steuerberater, wie z. B. Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen oder auch Hinweise zur Facharbeit der Steuerberater bei Ausübung vereinbarer Tätigkeiten (Testamentsvollstrecker, Mediator etc.). Die Verlautbarungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer beider Teile des Handbuchs geben die verbindliche Auffassung des Berufsstand zu bestimmten Vorgängen, Sachverhalten und Tätigkeiten wieder. Das Berufsrechtliche Handbuch finden Sie über www.berufsrecht-handbuch.de.
Gem. § 47 Abs. 2 StBerG kann auf Antrag die Erlaubnis der Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilt werden. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben (§ 2 Nr. 1 f) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. I 7 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).
Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt u. a. durch Erklärung des Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (s. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Dieser ist der Steuerberaterkammer gegenüber schriftlich zu erklären und wird wirksam mit Eingang der Erklärung bzw. kann auf die Zukunft gesehen erklärt werden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Mit dem Verzicht enden die Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht bei der Steuerberaterkammer. Damit verbunden ist die Aufhebung der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ zu führen.
Zur Antragstellung auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis lassen wir Ihnen auf Wunsch gerne einen Fragebogen zukommen. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben § 2 Nr. 1 h) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. I 9 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).
Zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis lassen wir Ihnen auf Wunsch gerne einen Fragebogen zukommen. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben (§ 2 Nr. 1 g) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. I 8 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).
Steuerberater können neben ihrer eigenen beruflichen Niederlassung, von der aus sie ihren Beruf selbstständig ausüben, weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG unterhalten. Leiter einer weiteren Beratungsstelle muss ein anderer Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Bitte teilen Sie uns die Adresse sowie die Kommunikationsdaten der weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung mit; dies kann in einem formlosen Schreiben geschehen.
Die Verlegung der beruflichen Niederlassung in einen anderen Kammerbezirk muss der zuständigen Kammer zeitnah angezeigt werden. Bitte teilen Sie uns hierzu den Zeitpunkt der Verlegung, die neue Adresse der beruflichen Niederlassung oder den neuen Arbeitgeber mit. Die Mitteilung kann in einem formlosen Schreiben geschehen.
Bitte teilen Sie und die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schriftlich unter Angabe der Adresse der beruflichen Niederlassung sowie der Kommunikationsdaten mit. Hierzu ist auch die Vorlage des Nachweises über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG erforderlich. Die Mitteilung kann in einem formlosen Schreiben geschehen.
Der neu gefasste § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG bestimmt, dass der Steuerberater unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten muss. Durch die Pflicht der Aufrechterhaltung der beruflichen Niederlassung wird das Bestehen einer selbstständigen Berufstätigkeit fingiert und auf diese Weise – auch bei einem arbeitslosen Steuerberater oder einem Steuerberater, der seine berufliche Tätigkeit insgesamt einstellt – die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung begründet. Daher ist auch in diesen Fällen die Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG notwendig.
Bitte teilen Sie uns den Beginn (Datum), den Namen und die Adresse des neuen Arbeitgebers schriftlich mit; dies kann in einem formlosen Schreiben geschehen. Denken Sie bitte auch daran, uns sodann einen neuen Versicherungsnachweis vorzulegen.
Bitte teilen Sie uns die neue Adresse schriftlich mit; dies kann in einem formlosen Schreiben geschehen.

Bestellungsverfahren

Bereits nach der erfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfung kann der Antrag gestellt werden, unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins für die mündliche Prüfung. Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung ist dann bei der Bestellung abzugeben.
Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung des zu bestellenden Steuerberaters befinden wird. Dort ist auch der amtliche Antragsvordruck zur Bestellung zum Steuerberater erhältlich. Weitere Informationen zur Bestellung als Steuerberater finden Sie unter Themen A-Z „Bestellung“

Die Bestellung findet in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, durch Aushändigung der Bestellungsurkunde statt. Sobald der Antrag auf Bestellung sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Erklärungen vollständig vorliegen, wird mit dem/der Bewerber/in einen individueller Termin zur Bestellung vereinbart.

Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist.

Bisher war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufs-angehörigen erlaubt. Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz – in Kraft getreten am 12. April 2008 – ist es Steuerberatern nunmehr möglich, unter näher bestimmten Voraus-setzungen auch als Angestellter von nicht berufsständischen Arbeitgebern tätig zu werden (z. B. als Angestellter in der Steuerabteilung eines Unternehmens). Weitere Informationen zum Syndikus-Steuerberater finden Sie unter Themen A-Z „Syndikus“

Der Syndikus-Steuerberater muss den Beruf des Steuerberaters zwar nicht sofort nach der Bestellung tatsächlich ausüben. Es muss hierzu aber die Möglichkeit bestehen und der grundsätzliche Wille vorhanden sein. Wer die Möglichkeit aus-schließt, als selbstständiger oder angestellter Steuerberater (neben der Syndikus-tätigkeit) tätig zu sein, und allein die Absicht hat, ausschließlich als angestellter Syndikus tätig zu werden, kann nicht zum Steuerberater bestellt werden. Erforderlich ist daher eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Erklärung ist in dem bei den Steuerberaterkammern erhältlichen Muster einer Arbeitgeberbescheinigung enthalten.

Fachassistent Land- und Forstwirtschaft

Der Fachassistent Land- und Forstwirtschaft (FALF) ist eine neue Fortbildung, die von den Steuerberaterkammern angeboten wird. Die Fortbildung ist in enger Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) entstanden. Der Tätigkeitsschwerpunkt des neuen Fachassistenten liegt in der Betreuung und Organisation von land- und forstwirtschaftlichen Mandaten. Zum Aufgabenbereich gehört es beispielsweise, Einkünfte von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu ermitteln und zu bewerten, Jahresabschlüsse, Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen vorzubereiten sowie den Steuerberater bei der Beratung in land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Fortbildung richtet sich konkret an Steuerfachangestellte im Tätigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Buchstellen und ist mit weiteren Fortbildungsangeboten der Steuerberaterkammern, wie den Fachassistenten Lohn und Gehalt (FALG) bzw. Rechnungswesen und Controlling (FARC) sowie dem Steuerfachwirt (StFW), kombinierbar. Alle Fortbildungsabschlüsse bieten eine gute Karrierechance.
Besonders in ländlichen Regionen in Deutschland mit ausgeprägter Land- und Forstwirtschaft, aber auch Gartenbau, Weinanbau und anderen landwirtschaftlichen Nutzungen sind Steuerberater oft erste Ansprechpartner in land- und forstwirtschaftlichen Steuerangelegenheiten. Denn hier gibt es für die Mandanten einige Besonderheiten zu beachten, die für andere Unternehmen nicht gelten. Um hier umfassend beraten zu können, qualifizieren sich die Steuerberater mit der Fortbildung zur „Landwirtschaftlichen Buchstelle“. Der Berufsstand ist dabei aber auch auf speziell fortgebildete Mitarbeiter in diesem Fachgebiet angewiesen, die Beratungsvorgänge vor- und nachbereiten, Jahresabschlüsse nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL-Jahresabschluss) erstellen, Kenntnisse in der landwirtschaftlichen Betriebslehre haben und sich mit wein- bzw. gartenbaulichen sowie anderen landwirtschaftlichen Nutzungen auskennen. Der Fachassistent Land- und Forstwirtschaft bietet Mitarbeitern von Steuerkanzleien zudem eine attraktive Aufstiegschance.
Der Tätigkeitsschwerpunkt des Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft liegt neben dem Steuerwesen u. a. in der Erstellung von Jahresabschlüssen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und in der landwirtschaftlichen Betriebslehre. Die Prüfung umfasst demnach folgende Themengebiete: 1. Steuerrecht, 2. Jahresabschlusserstellung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL-Jahresabschluss), 3. Landwirtschaftliche Betriebslehre, 4. Berufsspezifische Aufgaben in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle im Hinblick auf a) Landwirtschaft, b) Forstwirtschaft, c) Weinbau, d) Gartenbau und e) sonstige landwirtschaftliche Nutzungen, 5. Mandantenbetreuung und Mandatsorganisation.
  • Steuerfachangestellte, die nach ihrer Ausbildung mindestens ein Jahr auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater beschäftigt waren oder nach ihrer Ausbildung bei einem Steuerberater mit der Berechtigung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens tätig waren.
 
  • Hochschulabsolventen eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit agrar- oder betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt, die danach wenigstens ein Jahr auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater tätig waren.
 
  • Personen mit einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann oder Fachagrarwirt Rechnungswesen), die mindestens 18 Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater gearbeitet haben.
 
  • Personen ohne gleichwertige Berufsausbildung, die mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater tätig waren.
  Diese Voraussetzungen zur Praxiserfahrung erfüllen Interessierte jeweils auch mit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 16 Wochenstunden und können so Familie und Beruf gut verein-baren. Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen sind den Prüfungsordnungen der Steuerberaterkammern zu entnehmen.
Verschiedene Kursanbieter bieten Fortbildungslehrgänge zum neuen Fachassistenten Land- und Forstwirtschaft an: Dies sind beispielsweise der Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) (https://www.hlbs.de/seminare-termine/fachassistentin-land-und-forstwirtschaft-falf) und auch die Akademie für Steuer und Organisation (ASOB GmbH) der Bauernverbände (https://www.asob.de/fachassistentin-land-und-forstwirtschaft.html).

Mein Steuerberater

Hilfe für alle Bürger und Bürgerinnen bietet der Steuerberater-Suchdienst. Hier haben Sie die Möglichkeit, online einen Steuerberater zu finden, der in Ihrer Nähe tätig und/oder auf das von Ihnen nachgefragte Tätigkeitsgebiet spezialisiert ist. Sie finden den Suchdienst auf unserer Startseite. Siehe auch Themen A-Z „Steuerberatersuchdienst“.
Zu den wesentlichen Berufspflichten zählen die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit des Steuerberaters bei der Ausübung seines Berufes. Der Steuerberater hat seinen Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist. Auch außerhalb des Berufes hat sich der Steuerberater des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert (§ 57 Steuerberatungsgesetz).
Steuerberater haben wie andere Dienstleister auch einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Um die Bestimmung der üblichen Vergütung zu vereinfachen und auch für Verbraucher transparent zu gestalten, hat das Bundesministerium der Finanzen die Vergütungsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV) erlassen. Auf Grundlage der StBVV rechnen Steuerberater üblicherweise ihre steuerberatende Tätigkeit ab. Sie dürfen jedoch auch schriftlich andere Gebühren vereinbaren. Zu weiteren Details der Gebührenordnung siehe Themen A-Z „Gebühren“.
Die Steuerberaterkammer ist nicht befugt, einseitig die Gebührenrechnung Ihres Steuerberaters zu überprüfen. Die Entscheidung über die Berechtigung und Angemessenheit der berechneten Gebühren  liegt in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Wird Rechtsrat benötigt, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denkbar ist jedoch auch der Weg der Vermittlung.
Die Steuerberaterkammer stellt Gebührengutachten ausschließlich auf Anfrage eines Gerichts für ein anhängiges Gerichtsverfahren.
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater sollte von Vertrauen geprägt sein und ist rein zivilrechtlicher Natur. Deshalb sind zunächst Probleme am besten im gemeinsamen Gespräch zu klären. Scheitert dies, besteht die Möglichkeit der Vermittlung durch die Steuerberaterkammer. Zum Ablauf einer Vermittlung siehe Themen A-Z „Vermittlung“
Führen Gespräche mit Ihrem Steuerberater nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass Ihr Steuerberater seine Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei eine schriftliche Beschwerde bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz einreichen. Zum Ablauf einer Beschwerde siehe Themen A-Z „Beschwerde“.
Ihr Steuerberater kann die Herausgabe Ihrer Unterlagen an Sie verweigern, bis er wegen seiner Gebührenforderung befriedigt ist. Die Gebührenansprüche müssen aus dem Mandat stammen, dessen Bearbeitung durch die zurückgehaltenen Unterlagen dokumentiert wird. Für Gebührenansprüche aus einem anderweitigen Auftragsverhältnis darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden. Zu beachten ist, dass Ihnen spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts eine Gebührenrechnung erteilt werden muss.
Die Steuerberaterkammer kann sich nicht für die Klärung und Durchsetzung streitiger zivilrechtlicher Ansprüche verwenden. Ob eine Schlechterfüllung vorliegt, die Schadenersatzansprüche rechtfertigt, kann nur vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden. Wir empfehlen insofern Rechtsrat einzuholen. Denkbar ist jedoch auch der Weg der Vermittlung (siehe oben).
Steuerberater sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtverletzung zu unterhalten. Diese tritt für den Fall ein, dass durch das Tätigwerden bzw. Nicht-Tätigwerden eines Steuerberaters ein Schaden nachweislich entstanden ist. Die Steuerberaterkammer teilt Ihnen auf schriftlichen Antrag die Berufshaftpflichtversicherungsdaten Ihres Steuerberaters mit,
  • sofern Sie belegen können, dass Ihr Steuerberater auf Anfrage die Berufshaftpflichtversicherung nicht benannt hat,
  • soweit die Auskunftserteilung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient und
  • wenn feststeht, das kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Steuerberaters der Auskunftserteilung entgegensteht (aus diesem Grunde wird der Steuerberater vor Auskunftserteilung von uns entsprechend befragt)

Steuerberaterprüfung

Körperbehinderten Personen sind auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden (§ 18 Abs. 3 DVStB). Weitere Informationen finden Sie auch unter Themen A-Z „Prüfungserleichterungen“.
Die schriftliche Prüfung findet immer in der ersten vollen Kalenderwoche des Oktobers statt. Weitere Informationen zur schriftlichen Prüfung finden Sie unter Themen A-Z „schriftliche Prüfung“.
Bei der schriftlichen Prüfung sind alle Hilfsmittel zugelassen, die im Hilfsmittelerlass des Ministeriums der Finanzen (zu finden auf unserer Website unter dem Menüpunkt („Aus- und Weiterbildung/Steuerberater/Hilfsmittel“) aufgeführt sind. Weitere Informationen finden Sie auch unter Themen A-Z „Hilfsmittel“.
Regelstudienzeit mind. 4 Jahre: 2 Jahre Praxiszeit; Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre: 3 Jahre Praxiszeit; Kaufmännischer Ausbildungsberuf: 8 Jahre Praxiszeit; Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Praxiszeit; Finanzverwaltung: Beamter des gehobenen Dienstes oder Angestellter: 6 Jahre Praxiszeit; Nähere Informationen finden Sie unter Themen A-Z „Praktische Tätigkeit“.
Zwei Wege führen zum Steuerberater: ein Hochschulstudium oder eine kaufmännische Ausbildung. Nähere Informationen finden Sie unter Themen A-Z „Vorbildung“.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist eine Gebühr von 200 € an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt 1.100 €. Weitere Informationen finden Sie unter Themen A-Z „Gebühren“.
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen (§ 38a StBerG). Das Antragsformular finden Sie unter „Aus- und Weiterbildung/Steuerberater/Formulare und Merkblätter“ Für die Bearbeitung des Antrages wird ebenfalls eine Gebühr von 200 EUR erhoben (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Auskunft wird schriftlich erteilt. Die Gebühr ist wie beim Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei Antragstellung auf das Konto der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu überweisen.
Antragsvordrucke sind im Internet unter www.sbk-rlp.de (Menüpunkt: „Aus- und Weiterbildung/Steuerberater/Formulare und Merkblätter“) abrufbar. Gegen einen adressierten und ausreichend frankierten Rückumschlag (Kompaktbrief im Format DIN lang) können diese Unterlagen auch bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz angefordert werden. Weitere Informationen finden Sie unter Themen A-Z „Anmeldung zur Steuerberaterprüfung“.
Die mündlichen Prüfungen finden ca. in dem Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte April statt. Abweichungen hiervon sind möglich! Weitere Informationen zur mündlichen Prüfung finden Sie unter Themen A-Z „Mündliche Prüfung“.
Der Personenkreis, der von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, ist in § 38 StBerG aufgezählt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Beamte, die eine vorgeschriebene Praxiszeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern absolviert haben. Weitere Informationen finden Sie auch unter Themen A-Z „Befreiung von der Steuerberaterprüfung“

Steuerberatersuchdienst

Die korrekten Adress-/Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse) sind der jeweiligen Steuerberaterkammer zu melden. Es werden im Internet die Adressdaten angezeigt, die bei der Steuerberaterkammer im Berufsregister zu der jeweiligen Steuerberatungspraxis hinterlegt sind.
Aus der Menge aller Treffer einer Suchanfrage werden zehn Treffer durch eine Zufallsfunktion ermittelt. Wird die gleiche Suchanfrage nochmals wiederholt, werden wieder zehn Treffer aus der Gesamttreffermenge zufällig ausgewählt.
Angezeigt werden die Adress- und Kommunikationsdaten, die für diesen Steuerberater bei der regionalen Steuerberaterkammer hinterlegt sind, sowie – wenn vorhanden – Kenntnisangaben in den Bereichen „Arbeitsgebiete“, „Branchen“, „Fremdsprachen“.
Als Treffer ausgewiesen werden alle Steuerberatungspraxen, die am Steuerberater-Suchdienst teilnehmen. Zu den Steuerberatungspraxen zählen alle Einzelpraxen, Steuerberatungsgesellschaften, Sozietäten und weitere Beratungsstellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Eintragungen sowohl im regionalen Steuerberater – Suchdienst als auch im bundesweiten Steuerberater – Suchdienst auf Selbstauskünften der Kammermitglieder beruhen. Eine Prüfung oder Empfehlung durch die Steuerberaterkammer ist damit nicht verbunden.

Steuerberatungsgesellschaften

Für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft einzureichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 DVStB) und folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Die für die abschließende Anerkennung erforderliche Ausfertigung/ öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages/ der Satzung (§ 49 Abs. 3 Satz 2 StBerG).
  2. Der Nachweis über die Zahlung der für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr (in Höhe von aktuell 550 €; §§ 51 Abs. 1, 79 Abs. 2, 164 b Abs. 1 StBerG i.V.m. § 2 Nr. 1 d GebO i.V. mit Ziffer I 4 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).
  3. Die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 6 StBerG, § 55 Abs. 2 DVStB).
  4. Achtung, nur bei Bedarf, d.h. wenn die vertretungsberechtigten Organe nicht bereits eine berufliche Qualifikation gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 StBerG als Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer etc. haben (vgl. Merkblatt zur Geschäftsführung VI. 2.4.): Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besonders befähigte Personen nach § 50 Abs. 3 StBerG. In diesem Fall: Den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Höhe von € 150,00 (§§ 51 Abs. 2, 79 Abs. 2, 164 b Abs. 1 StBerG).
  5. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Gesellschaft gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung gemäß § 50 Abs. 2 StBerG berechtigten Personen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 DVStB); bei Kammerfremden (d.h. Mitgliedern einer anderen Kammer als der Steuerberaterkammer RLP) zudem eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die aktuell bestehende Bestellung/Zulassung.
  6. Die schriftliche Bestätigung der Gesellschafter, dass sie die Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten halten (§ 50 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG); bei Kammerfremden (d.h. Mitgliedern einer anderen Kammer als der Steuerberaterkammer RLP) zudem eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die aktuell bestehende Bestellung/Zulassung.
  7. Der Nachweis der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister in geeigneter Form (im Regelfall einfacher Ausdruck der Eintragung oder Kopie des Ausdrucks ausreichend, ansonsten amtlicher Ausdruck oder beglaubigter Registerauszug).
Als Hilfestellung stellen wir Ihnen ein Antragsformular nebst Merkblatt zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen im Anerkennungsverfahren einer Steuerberatungsgesellschaft an, den Entwurf Ihres Gesellschaftsvertrages/Ihrer Satzung vor der notariellen Beurkundung und damit vor der Eintragung in das Handelsregister zusammen mit Ihrem Antrag und den sonstigen Antragsunterlagen berufsrechtlich zu prüfen, um Ihnen bei etwaigen notwendigen Änderungen zusätzliche Beurkundungs- bzw. Eintragungskosten zu ersparen. Wir weisen darauf hin, dass wir derartige Verträge ausschließlich unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten betrachten, also lediglich die Vereinbarkeit einzelner Regelungen des Vertragsentwurfs mit den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, der Berufsordnung und der Durchführungsverordnung prüfen; die Vereinbarkeit mit sonstigen rechtlichen Vorschriften, namentlich solchen des Zivil- und Handelsrechts wird von der Steuerberaterkammer nicht abschließend geprüft.
Mögliche Rechtsformen für eine Steuerberatungsgesellschaft sind gemäß § 49 Abs. 1 StBerG:
  1. Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien: Die Aktien müssen auf Namen lauten (§ 50 Abs. 5 S. 1 StBerG). Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 50 Abs. 5 Satz 2 StBerG).
  2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Übertragung von Geschäftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 50 Abs. 5 Satz 3 StBerG).
  3. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft: Die Gesellschaften müssen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaf­ten in das Handelsregister eingetragen worden sein (§ 49 Abs. 2 StBerG).
  4. Partnerschaftsgesellschaft: Die Gesellschaften Nr. 1 bis 3 müssen für eine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen und Partnerschaftsgesellschaften (Nr. 4) können von der Kammer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ungekürzt und ungebrochen in die Firma oder den Namen aufzunehmen (§ 53 Satz 1 StBerG, § 24 Abs. 2 Satz 1 BOStB). Eine Partnerschaftsgesellschaft darf entgegen § 2 Abs. 1 PartGG die Berufsbezeich­nungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe nicht in den Namen aufnehmen (§ 53 Satz 2 StBerG). Unter Beachtung der Regelungen hinsichtlich der zulässigen und berufswidrigen Werbung (§ 9 BOStB) können als Firmenbestandteile Namen von Gesell­schaftern, Tätigkeitsbezeichnungen, geographische oder freigestaltete Bezeichnungen geführt werden, soweit sich aus § 24 Abs. 2 – 4 BOStB nichts anderes ergibt. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden (§ 43 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1, § 57 a, § 72 StBerG).
Da nach § 49 Abs. 1 und 2 StBerG nur bestehende Gesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden können, setzt die Ausstel­lung der Anerkennungsurkunde den Nachweis der Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister und damit der Existenz der Gesellschaft voraus. Daher kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits vorab bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist seit dem 1. November 2008, d.h. dem Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und Streichung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG (6. in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde) auch für GmbHs nicht mehr erforderlich. Damit entfällt für diese die Notwendigkeit, bei der Anmeldung zur Eintragung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer beim Registergericht einzureichen.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 79 Abs. 2, 164 b Abs. 1 StBerG i.V.m. § 2 Nr. 1 d GebO i.V. mit Ziffer I 4 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz von aktuell 550 €  an die Steuerberaterkammer RLP (Bankverbindung: Konto IBAN DE25 5505 0120 0000 0800 77, BIC MALADE51MNZ, Sparkasse Mainz) zu zahlen (§§ 51 Abs. 1, 79 Abs. 2 StBerG). Sie ist bei der Antragstellung zu entrichten (§ 164 b Abs. 1 StBerG).
Nach §§ 49 ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Gesellschaften werden gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 StBerG u.a. Mitglied der für ihren Sitz zuständigen Steuerberaterkammer und damit beitragspflichtig. Etwaige Beitragspflichten anderer Institutionen (wie z.B. IHK) oder natürlicher Personen (wie z.B. des Geschäftsführers etc.) werden davon nicht berührt, d.h. bestehen parallel fort.

Steuerfachangestellte

Mit dem Ausbildungsvertrag online können Sie bequem und kostenlos den Ausbildungsvertrag der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) sowie den Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses am PC ausfüllen und ausdrucken. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten durch eine während der Erfassung der Daten stattfindende Plausibilitätsprüfung. Mit dieser werden noch vor der Übermittlung der Vertragsdaten an die SBK alle Eingaben überprüft, sodass eine korrekte und vollständige Vertragserfassung gewährleistet wird. Durch diese Plausibilitätsprüfung bereits bei der Eingabe der Daten werden zeitraubende Nachfragen bei Ihnen bezüglich des Ausbildungsvertrages durch die SBK vermieden. Sie können die von Ihnen eingegebenen Daten zwischenspeichern und den Ausbildungsvertrag inklusive des Antrags auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt weiter vervollständigen. Nach der Eingabe aller notwendigen Informationen können Sie den Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung als PDF herunterladen, auf Ihrem PC speichern und zur Unterschrift durch Sie und den Auszubildenden ausdrucken. Nach Vertragsabschluss mit Ihrem neuen Auszubildenden und vollständiger Eintragung der Daten und nach Übermittlung der Daten senden Sie bitte den gespeicherten und anschließend ausgedruckten Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung nebst eventuell weiteren Unterlagen (z.B. Zeugnis, Bescheinigung ärztliche Erstuntersuchung bei Jugendlichen) der SBK per E-Mail unter Ausbildung@sbk-rlp.de – vorzugsweise im pfd-Format – zu.  Bitte beachten Sie, dass ohne Ihre Mail mit den Ausbildungsunterlagen der neue Ausbildungsvertrag von der SBK nicht eingetragen werden kann. Die von Ihnen erfassten Daten werden außerdem verschlüsselt und elektronisch an die Kammer übermittelt und unverändert in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der SBK für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ übernommen, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger als bisher vorgenommen werden kann. Lange Postlaufzeiten werden so vermieden, ebenfalls Fehler bei der Übertragung der Daten. Anschließend können Sie den Status Ihres Vertrages verfolgen, z.B. ob die Daten an die SBK übermittelt und von dieser bereits bearbeitet wurden. Weiterer großer Vorteil der neuen Verfahrensweise für Sie: Sie müssen künftig die Daten Ihrer Kanzlei nur einmal eingeben, um sie auch für künftige Verträge parat zu haben. Bestehende Ausbildungsverträge können Sie sich für neue Ausbildungsverträge als Vorlage anzeigen lassen. Ablauf Ausbildungsvertrag online – kurz gefasst:
  1. Eingabe aller notwenigen Vertragsdaten durch den Ausbildenden
  2. Vorschau des Vertrages vor dem Übermitteln an die SBK
  3. Übermittlung des Ausbildungsvertrages
  4. Speicherung des Ausbildungsvertrags und des Antrags auf Eintragung im pdf-Format
  5. Ausdruck und Unterzeichnung der Vertragsunterlagen durch die Vertragsparteien
  6. Versand des Ausbildungsvertrages sowie des Antrages auf Eintragung mit erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschlusszeugnis, ärztliche Bescheinigung nach dem Jugendschutzgesetz) vorzugsweise im pdf-Format per E-Mail an die SBK (Ausbildung@sbk-rlp.de)
  7. Sie erhalten von der SBK eine Nachricht, wenn die Eintragung erfolgt ist
Technische Voraussetzungen Der Ausbildungsvertrag online ist optimiert für Endgeräte mit einer logischen Auflösung von mindestens 768 x 1024 Bildpunkten. Damit Sie die online ausgefüllten Dokumente ansehen und ausdrucken können, benötigen Sie den Adobe Reader.

Ausbildungsvertrag online

     
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (so genanntes qualifiziertes Zeugnis). Das Zeugnis darf keine Schreibfehler, Streichungen, Flecken oder Ähnliches enthalten.
Auf Antrag kann die SBK die Ausbildungszeit (z.B. wegen längerer Krankheit) verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechende Formulare können bei der SBK angefordert werden.
Der gesetzliche Mindesturlaub für bei Beginn des Kalenderjahres volljährige Auszubildende beträgt 24 Werktage. Dies sind alle Tage, die nicht Sonn- und Feiertage sind, also auch Samstage. Da in den Ausbildungspraxen regelmäßig samstags nicht gearbeitet wird, sind dies 20 Arbeitstage. Bei einer Fünf-Tage-Woche hat man also mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr. Für minderjährige Auszubildende bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz einen Mindesturlaub. Genauere Angaben zum Urlaub finden Sie in unserem Merkblatt für den Abschluss von Berufsausbildungs- und Umschulungsverträgen.
Ein Jugendlicher, der noch nicht 18 Jahre alt ist und der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt hinsichtlich Gesundheits- und Entwicklungsstand untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt (so genannte Erstuntersuchung).
Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die höchstzulässigen Beschäftigungszeiten werden die Ruhezeiten nicht angerechnet. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz.
Sobald die Auszubildende von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie den Ausbildenden hiervon unterrichten. Es findet das Mutterschutzgesetz Anwendung, das u. a. Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung regelt.
Während der Berufsausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes am Ende des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchgeführt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Über die Teilnahme wird von der SBK eine Bescheinigung mit der von dem Prüfling erzielten Note ausgestellt. Die SBK führt jährlich eine Abschlussprüfung durch. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, der Prüfungsbewerber kann sich jedoch auch selbst anmelden. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen (Ausschlussfristen) werden in den Kammermitteilungen bekannt gegeben. Regelmäßig ist die Anmeldefrist der 15. Februar eines Jahres. Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Der Prüfling hat das Recht, eine nicht bestandene Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen. Um zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden, ist es nicht notwendig, dass der Auszubildende die Ausbildungszeit verlängert bzw. in einem Ausbildungsverhältnis steht. Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen-, Abschluss- und ggf. Wiederholungsprüfungen) freizustellen. Dies betrifft nicht nur die reine Prüfungszeit, sondern auch die Zeit, die für die Wegstrecke benötigt wird. Für Auszubildende unter 18 Jahren wird diese Regelung noch erweitert. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen auch an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Die Statistik über die Abschlussprüfung der SBK wird in der KammerInfo veröffentlicht.
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die SBK empfiehlt grundsätzlich eine Probezeit von vier Monaten. In der Probezeit sollen beide Vertragspartner prüfen, ob der Auszubildende den richtigen Beruf gewählt hat. Die Kündigungsmöglichkeiten sind während der Probezeit stark erleichtert. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Viertel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich nach dem Berufsausbildungsvertrag die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Eine Verlängerung der Probezeit ist hingegen selbst durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ausbildendem und Auszubildendem nicht zulässig.
Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Bereits abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse können auch schon vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit können beide Vertragspartner das Berufsausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Ausbildenden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird die Elternzeit nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch um die Dauer der Elternzeit. Einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses erhalten Sie auf Anfrage bei der SBK. Die Zeit des Mutterschutzes verlängert grundsätzlich nicht die Ausbildungszeit.
Die Regelausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden, siehe hierzu unser Merkblatt für den Abschluss von Berufsausbildungs- und Umschulungsverträgen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum. Die Ausbildung wird also nicht automatisch über die Dauer der Ausbildungszeit hinaus fortgesetzt. Auf Verlangen des Auszubildenden hin verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis jedoch bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung ist mit einem Formular, das Ihnen von der SBK zugesandt wird, bei der SBK zu beantragen.
Alle Auszubildenden sind für die Dauer der Berufsausbildung zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei der Berufsschule an- und abzumelden und ihm zum Schulbesuch anzuhalten. Ein Wechsel der Berufsbildenden Schule sollte auch der SBK gemeldet werden, damit der Auszubildende zur Abschlussprüfung in seiner tatsächlichen Berufsbildenden Schule geladen werden kann. Es besteht kein Anspruch des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden auf Erstattung der Fahrtkosten zur Berufsschule. Bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht ist der Ausbildende unverzüglich zu informieren. Die SBK empfiehlt grundsätzlich den Besuch der Berufsbildenden Schule, da es sich bei der Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten um eine sehr anspruchsvolle Ausbildung handelt, die sowohl auf Praxis als auch Theorie basiert.

Steuerfachwirt

Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung bei der SBK ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung seinen Beschäftigungsort, in Ermangelung einer Beschäftigung seinen Wohnsitz, im Bezirk der SBK hat.
Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus §9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Steuerfachwirtin/zum Steuerfachwirt der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung kann auf Antrag erteilt werden. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro zu entrichten sowie das entsprechende Antragsformular auszufüllen und mit den dort geforderten Unterlagen an die SBK zu senden. Auf Antrag kann eine Rechnung über den geforderten Betrag ausgestellt werden. Bei einer Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung kann die Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro auf die Anmelde- und Prüfungsgebühr angerechnet werden.
Die schriftliche Fortbildungsprüfung findet jeweils Anfang/Mitte Dezember eines Jahres statt. Die genauen Termine werden rechtzeitig in der KammerInfo der SBK und im Staatsanzeiger bekanntgegeben. Auf der Website der SBK findet sich eine Übersicht über die Termine der schriftlichen Fortbildungsprüfung der nächsten Jahre. Die Termine der mündlichen Fortbildungsprüfung werden den Prüflingen rechtzeitig bekanntgegeben.
Der Rücktritt von der Fortbildungsprüfung ist nur bis zum Ende der letzten Klausur möglich. Er ist ausdrücklich gegenüber dem Aufsichtsführenden oder der SBK schriftlich zu erklären. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
Eine Rechnung über die Gebühr für die Teilnahme an der Steuerfachwirtprüfung wird nur auf Antrag ausgestellt.
Die SBK nimmt die Fortbildungsprüfung an bis zu vier Standorten (Koblenz, Mainz, Neustadt, Trier) ab, vorausgesetzt, dass sich für einen Standort mindestens zehn Prüflinge anmelden.
Für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung „Steuerfachwirt/in“ berechnet die SBK einen Gesamtbetrag von 350,00 Euro, der sich aus der Anmeldegebühr (100,00 Euro) und der Prüfungsgebühr (250,00 Euro) ergibt. Bei einem Rücktritt von der Fortbildungsprüfung kann die Prüfungsgebühr erstattet werden, sofern innerhalb eines Monats nach dem Rücktritt von der Prüfung ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Kammer eingegangen ist.
Zum Nachweis der hauptberuflich praktischen Tätigkeit bei einem Steuerberater usw. hat die SBK ein Formular vorbereitet, welches vom Arbeitgeber auszufüllen ist und das mit dem Anmeldebogen verschickt wird bzw. das auf der Website der SBK heruntergeladen werden kann.
Anmeldeschluss ist jeweils der 1. Oktober eines Jahres.
Die Anmeldung erfolgt per Anmeldebogen bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK). Der Anmeldebogen kann bei der SBK angefordert oder über die Website der SBK heruntergeladen werden. Die Anmeldung hat schriftlich auf dem Anmeldebogen der SBK im Original zu erfolgen. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen sind der Anmeldung ebenfalls im Original beizufügen.
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz bietet selbst keine Kurse zur Prüfungsvorbereitung an. Es wird insoweit auf das Seminar- und Lehrgangsangebot der verschiedenen Kursanbieter (z. B. der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz) verwiesen. (Hinweis: Sofern Kursanbieter an dieser Stelle genannt werden möchten, bitten wir diese direkten Kontakt zur Kammergeschäftsstelle aufzunehmen.)