Häufige Fragen

DIe Wichtigsten Informationen auf einen Blick

Bestellungsverfahren

Bereits nach der erfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfung kann der Antrag gestellt werden, unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins für die mündliche Prüfung. Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung ist dann bei der Bestellung abzugeben.
Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung des zu bestellenden Steuerberaters befinden wird. Dort ist auch der amtliche Antragsvordruck zur Bestellung zum Steuerberater erhältlich. Weitere Informationen zur Bestellung als Steuerberater finden Sie unter Themen A-Z „Bestellung“

Die Bestellung findet in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, durch Aushändigung der Bestellungsurkunde statt. Sobald der Antrag auf Bestellung sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Erklärungen vollständig vorliegen, wird mit dem/der Bewerber/in einen individueller Termin zur Bestellung vereinbart.

Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist.

Bisher war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufs-angehörigen erlaubt. Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz – in Kraft getreten am 12. April 2008 – ist es Steuerberatern nunmehr möglich, unter näher bestimmten Voraus-setzungen auch als Angestellter von nicht berufsständischen Arbeitgebern tätig zu werden (z. B. als Angestellter in der Steuerabteilung eines Unternehmens). Weitere Informationen zum Syndikus-Steuerberater finden Sie unter Themen A-Z „Syndikus“

Der Syndikus-Steuerberater muss den Beruf des Steuerberaters zwar nicht sofort nach der Bestellung tatsächlich ausüben. Es muss hierzu aber die Möglichkeit bestehen und der grundsätzliche Wille vorhanden sein. Wer die Möglichkeit aus-schließt, als selbstständiger oder angestellter Steuerberater (neben der Syndikus-tätigkeit) tätig zu sein, und allein die Absicht hat, ausschließlich als angestellter Syndikus tätig zu werden, kann nicht zum Steuerberater bestellt werden. Erforderlich ist daher eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Erklärung ist in dem bei den Steuerberaterkammern erhältlichen Muster einer Arbeitgeberbescheinigung enthalten.