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Mein Steuerberater

Hilfe für alle Bürger und Bürgerinnen bietet der Steuerberater-Suchdienst. Hier haben Sie die Möglichkeit, online einen Steuerberater zu finden, der in Ihrer Nähe tätig und/oder auf das von Ihnen nachgefragte Tätigkeitsgebiet spezialisiert ist. Sie finden den Suchdienst auf unserer Startseite. Siehe auch Themen A-Z „Steuerberatersuchdienst“.
Zu den wesentlichen Berufspflichten zählen die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit des Steuerberaters bei der Ausübung seines Berufes. Der Steuerberater hat seinen Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben und sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist. Auch außerhalb des Berufes hat sich der Steuerberater des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert (§ 57 Steuerberatungsgesetz).
Steuerberater haben wie andere Dienstleister auch einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Um die Bestimmung der üblichen Vergütung zu vereinfachen und auch für Verbraucher transparent zu gestalten, hat das Bundesministerium der Finanzen die Vergütungsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV) erlassen. Auf Grundlage der StBVV rechnen Steuerberater üblicherweise ihre steuerberatende Tätigkeit ab. Sie dürfen jedoch auch schriftlich andere Gebühren vereinbaren. Zu weiteren Details der Gebührenordnung siehe Themen A-Z „Gebühren“.
Die Steuerberaterkammer ist nicht befugt, einseitig die Gebührenrechnung Ihres Steuerberaters zu überprüfen. Die Entscheidung über die Berechtigung und Angemessenheit der berechneten Gebühren  liegt in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Wird Rechtsrat benötigt, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denkbar ist jedoch auch der Weg der Vermittlung.
Die Steuerberaterkammer stellt Gebührengutachten ausschließlich auf Anfrage eines Gerichts für ein anhängiges Gerichtsverfahren.
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater sollte von Vertrauen geprägt sein und ist rein zivilrechtlicher Natur. Deshalb sind zunächst Probleme am besten im gemeinsamen Gespräch zu klären. Scheitert dies, besteht die Möglichkeit der Vermittlung durch die Steuerberaterkammer. Zum Ablauf einer Vermittlung siehe Themen A-Z „Vermittlung“
Führen Gespräche mit Ihrem Steuerberater nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass Ihr Steuerberater seine Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei eine schriftliche Beschwerde bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz einreichen. Zum Ablauf einer Beschwerde siehe Themen A-Z „Beschwerde“.
Ihr Steuerberater kann die Herausgabe Ihrer Unterlagen an Sie verweigern, bis er wegen seiner Gebührenforderung befriedigt ist. Die Gebührenansprüche müssen aus dem Mandat stammen, dessen Bearbeitung durch die zurückgehaltenen Unterlagen dokumentiert wird. Für Gebührenansprüche aus einem anderweitigen Auftragsverhältnis darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden. Zu beachten ist, dass Ihnen spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts eine Gebührenrechnung erteilt werden muss.
Die Steuerberaterkammer kann sich nicht für die Klärung und Durchsetzung streitiger zivilrechtlicher Ansprüche verwenden. Ob eine Schlechterfüllung vorliegt, die Schadenersatzansprüche rechtfertigt, kann nur vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden. Wir empfehlen insofern Rechtsrat einzuholen. Denkbar ist jedoch auch der Weg der Vermittlung (siehe oben).
Steuerberater sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtverletzung zu unterhalten. Diese tritt für den Fall ein, dass durch das Tätigwerden bzw. Nicht-Tätigwerden eines Steuerberaters ein Schaden nachweislich entstanden ist. Die Steuerberaterkammer teilt Ihnen auf schriftlichen Antrag die Berufshaftpflichtversicherungsdaten Ihres Steuerberaters mit,
  • sofern Sie belegen können, dass Ihr Steuerberater auf Anfrage die Berufshaftpflichtversicherung nicht benannt hat,
  • soweit die Auskunftserteilung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient und
  • wenn feststeht, das kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Steuerberaters der Auskunftserteilung entgegensteht (aus diesem Grunde wird der Steuerberater vor Auskunftserteilung von uns entsprechend befragt)