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Besuch der Berufsbildenden Schule (Berufsschule) in der Ausbildung zum Steuerfachangestellten

Alle Auszubildenden sind für die Dauer der Berufsausbildung zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei der Berufsschule an- und abzumelden und ihm zum Schulbesuch anzuhalten.

Ein Wechsel der Berufsbildenden Schule sollte auch der SBK gemeldet werden, damit der Auszubildende zur Abschlussprüfung in seiner tatsächlichen Berufsbildenden Schule geladen werden kann.

Es besteht kein Anspruch des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden auf Erstattung der Fahrtkosten zur Berufsschule.

Bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht ist der Ausbildende unverzüglich zu informieren.

Die SBK empfiehlt grundsätzlich den Besuch der Berufsbildenden Schule, da es sich bei der Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten um eine sehr anspruchsvolle Ausbildung handelt, die sowohl auf Praxis als auch Theorie basiert.