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Ich möchte auf die Bestellung als Steuerberater verzichten

Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt u. a. durch Erklärung des Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (s. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Dieser ist der Steuerberaterkammer gegenüber schriftlich zu erklären und wird wirksam mit Eingang der Erklärung bzw. kann auf die Zukunft gesehen erklärt werden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Mit dem Verzicht enden die Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht bei der Steuerberaterkammer. Damit verbunden ist die Aufhebung der Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“ zu führen.