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Weiterführung der Berufsbezeichnung

Gem. § 47 Abs. 2 StBerG kann auf Antrag die Erlaubnis der Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilt werden. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben (§ 2 Nr. 1 f) der Gebührenordnung i. V. mit Ziff. I 7 des Gebührenverzeichnisses der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz).