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Hinweisgeberstelle nach dem Geldwäschegesetz

Nach § 53 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben die geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden und dementsprechend auch die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten. Nachfolgend gibt die SBK Hinweise dazu.

SBK-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Hinweisgeberstelle GwG)

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie haben daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der SBK (§ 50 Nr. 7 GwG). Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten hat die SBK ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften durch Steuerberater einzurichten (§ 53 GwG).

Hinweise von Personen, die bei Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, aber auch Informationen von sonstigen Dritten können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.

Art der Hinweiserteilung

  • Inhalt
    Ein Hinweis an die SBK muss enthalten
    1. die Identität der betroffenen Steuerberaterpraxis, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en,
    2. den erhobenen Vorwurf.
  • Offenlegung der Identität des Hinweisgebers
    Wenn ein Hinweisgeber der SBK seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der Steuerberaterpraxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen der SBK und dem Hinweisgeber. Die SBK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 54 GwG).
  • Anonyme Hinweise (Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt)
    Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der SBK auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.

Schutz der Hinweisgeber

Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der SBK bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die SBK die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen Steuerberaterpraxis nicht offenbaren darf. Im Ausnahmefall darf die SBK die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).

Zusätzlich dürfen Hinweisgeber, die Mitarbeiter von Steuerberaterpraxen sind, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben (§ 53 Abs. 5 GwG).

Kontaktdaten

Hinweise können der Hinweisgeberstelle GwG per E-Mail, per Post oder telefonisch erteilt werden. Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie Ihre Identität nicht offenbaren wollen.

E-Mail
Hinweisgeberstelle(at)sbk-rlp.de

Post
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (persönlich/vertraulich), Hinweisgeberstelle GwG, Postfach 37 49, 55027 Mainz

Telefon
Mitarbeiter der Hinweisgeberstelle GwG sind für Sie unter 06131 9521014 erreichbar.