Für Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG, also insbesondere das Führen der Buchhaltung, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen, sind Steuerberater gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 StBerG auch an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Dies gilt nicht für den Bereich der so genannten vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG. Daher richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Steuerberater zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratungen erbringt oder als Treuhänder, Liquidator oder Insolvenzverwalter tätig wird.
In den §§ 1 bis 14 StBVV sind allgemeine Regeln über die Anwendbarkeit der Steuerberatergebührenordnung, die Vergütungs- und Pauschalvereinbarung, den Vorschuss, die Fälligkeit und den notwendigen Inhalt einer Gebührenrechnung sowie die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall und die Zeitgebühr enthalten.
Die Erstattung von Auslagen regeln die §§ 15 bis 20 StBVV. Nach § 15 StBVV ist die Umsatzsteuer auf die Gebühr des Steuerberaters hinzuzurechnen. Hatte der Steuerberater bei der Erledigung eines Auftrages Aufwendungen für Porto und Telekommunikationsmittel, so kann er diese seinem Auftraggeber weiterberechnen. Dabei eröffnet ihm § 16 StBVV die Möglichkeit, in jeder Angelegenheit die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall oder eine Pauschale anzusetzen. Diese beträgt 20 Prozent der Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung in der jeweiligen Angelegenheit, höchstens jedoch 20,00 EUR. Erstattungsfähig sind außerdem Kosten für notwendige Kopien und Reisekosten.
Die Gebühren für einzelnen Tätigkeiten ergeben sich aus den §§ 21 bis 46 StBVV. Hier gliedert sich die StBVV wie folgt:
Beratung (§§ 21, 22 StBVV)
Anträge (§ 23 StBVV)
Steuererklärungen (§§ 24 bis 31 StBVV)
Buchführung (§§ 32 bis 34 StBVV)
Abschlussarbeiten (§§ 35 bis 39 StBVV)
Rechtsbehelfe und -mittel (§§ 40 bis 46 StBVV)
Für die einzelnen Tätigkeiten sieht die Steuerberatergebührenverordnung in der Regel eine Rahmengebühr vor.
§ 11 StBVV regelt, dass ein Steuerberater, wenn die StBVV einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann der Steuerberater bei der Bestimmung des Gebührensatzes heranziehen.
Daraus folgt, dass der Gebührensatz bei einer Angelegenheit mit einem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad in der Mitte des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Ein geringerer oder höherer Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad ist dann vom Steuerberater vermindernd bzw. erhöhend bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
Die Kriterien für die Bestimmung des Gegenstandswertes ergeben sich aus den jeweils für die abzurechnende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit § 10 StBVV. Danach richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem steuerlichen Interesse des Mandanten.
Teilweise enthält die Steuerberatergebührenverordnung aber Mindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist.
So bestimmt zum Beispiel § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, dass sich für die Anfertigung der Steuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte der Gegenstandswert nach der Summe der positiven Einkünfte richtet, jedoch mindestens 8000,00 EUR beträgt.
Aus den Gebührentabellen A bis E ergibt sich dann unter Heranziehung des Gegenstandswertes und des nach § 11 StBVV festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der einzelnen Gebühr ohne Umsatzsteuer.
Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerberater gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StBVV eine Gebühr von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A berechnen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Bei einem Jahreseinkommen in Höhe von 30.000,00 EUR und einem mittleren Gebührensatz von 6,5/20 ergibt sich aus Tabelle A beispielsweise eine Gebühr in Höhe von 258,70 EUR.
Für die Vertretung in einem vollstreckungsrechtlichen, gerichtlichen und anderen Verfahren verweisen die §§ 44, 45 StBVV auf das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Für ein eventuell durchgeführtes Vorverfahren richten sich die Gebühren jedoch nach § 40 StBVV.
Eine Zeitgebühr, sie beträgt 30,00 bis 70,00 EUR je angefangene halbe Stunde, kann der Steuerberater gemäß § 13 StBVV berechnen, wenn dies die StBVV vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen.
Letzteres gilt jedoch nicht für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBVV und die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) und in gerichtlichen und anderen Verfahren im Sinne der §§ 45, 46 StBVV.
Die Höhe der Zeitgebühr kann vom Steuerberater unter Berücksichtigung des § 11 StBVV bestimmt werden. Insoweit gilt das zur Bestimmung des Gebührensatzes Gesagte.
Die StBVV sieht die Zeitgebühr zum Beispiel für Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBVV) vor.
Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens kann ein Steuerberater gemäß § 14 StBVV auch eine Pauschalvergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass sich diese auf einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten bezieht. Die Vereinbarung muss schriftlich und mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen werden. Daher ist gemäß § 14 Abs. 2 StBVV die Vereinbarung einer Pauschalgebühr für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Erstellung von Gutachten, für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBVV, die Teilnahme an Prüfungen und die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, das Stellen von Stundungs- und Anpassungsanträgen.
Eine höhere als die sich aus der StBVV ergebende Vergütung kann der Steuerberater gemäß § 4 StBVV nur verlangen, wenn er mit seinem Auftraggeber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Diese darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss, wenn sie nicht vom Auftraggeber verfasst wurde, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Außerdem sind Art und Umfang des Auftrages zu bezeichnen.
Steuerberater haben zwar die Möglichkeit, mit Auftraggebern ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 9a StBerG.
Danach ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aber nur im Einzelfall zulässig. Bei verständiger Würdigung muss außerdem davon auszugehen sein, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und muss auch als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Die Höhe der Vergütung und die Voraussetzungen, unter denen diese gefordert werden kann, sind anzugeben. Der Auftraggeber ist in der Vereinbarung auch darauf hinzuweisen, dass diese keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat und die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, sind darin aufzunehmen.
Der Steuerberater kann die Vergütung gemäß § 9 StBVV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Gebührenrechnung verlangen. Diese muss die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Steuerberatergebührenordnung und den Gegenstandswert enthalten.
Zeitgebühren, die nach demselben Stundensatz berechnet wurden, sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können zusammengefasst werden. Die Höhe des Gebührensatzes muss nicht gesondert angegeben werden, da sich dieser aus dem angegebenen Betrag für die jeweilige Tätigkeit und den Tabellen A bis E ergibt und durch Berechnung bestimmt werden kann.
Bei Gebührenstreitigkeiten handelt es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten, die ggf. von einem Zivilgericht entschieden werden müssen. Die Steuerberaterkammern dürfen diese Streitigkeiten mangels gesetzlicher Grundlage nicht entscheiden. Im Rahmen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern über die Steuerberater besteht jedoch die Möglichkeit, in diesen Fällen ein Beschwerde- oder Vermittlungsverfahren durchzuführen. Diese setzen voraus, dass der SBK eine schriftliche Beschwerde oder ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens eingereicht wird. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters.
In diesem Verfahren kann die SBK aber keine zivilrechtlichen Entscheidungen treffen. Soweit die StBVV einen Gebührenrahmen vorsieht, steht die Festsetzung der Gebühren im Ermessen des Steuerberaters unter Beachtung der Kriterien des § 11 StBVV. Diese Ermessensausübung darf nicht durch eine Entscheidung der SBK ersetzt werden. Vielmehr obliegt es den Zivilgerichten zu entscheiden, ob das dem Steuerberater zugestandene Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. In diesen zivilgerichtlichen Verfahren erstatten die Steuerberaterkammern aber Gutachten zu gebührenrechtlichen Fragestellungen bzw. empfehlen den Gerichten einen geeigneten Sachverständigen.