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Praktische Tätigkeit

Benötigte Praxiszeit nach einem Hochschulstudium?
Regelstudienzeit mind. 4 Jahre: 2 Jahre Praxiszeit
Regelstudienzeit weniger als 4 Jahre: 3 Jahre Praxiszeit

Praxiszeit nach Bachelor und anschließendem Master
Die Praxiszeit reduziert sich durch das Masterstudiums auf 2 Jahre, sofern insgesamt (Bachelor-und Masterstudiengang zusammengerechnet) eine Regelstudiendauer von mindestens 4 Jahren vorliegt. Der Beginn der praktischen Tätigkeit kann dabei bereits nach Ende des Bachelorstudienganges liegen.

Benötigte Praxiszeit nach einer Berufsausbildung
kaufmännischer Ausbildungsberuf: 8 Jahre Praxiszeit
geprüfter Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Praxiszeit
Finanzverwaltung: Beamter des gehobenen Dienstes oder Angestellter: 6 Jahre Praxiszeit

Zeitpunkt der Anrechenbarkeit der praktische Tätigkeit
Die nach § 36 StBerG geforderte berufspraktische Tätigkeit kann frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, mit dem das in § 36 Abs. 1 StBerG vorgeschriebene Studium bzw. die in § 36 Abs. 2. StBerG vorgeschriebene Ausbildung tatsächlich erfolgreich abgeschlossen ist.

Zeitpunkt des Erfüllens der praktischen Tätigkeit
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung müssen grundsätzlich bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag vorliegen. Es reicht jedoch aus, wenn sie spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung (Anfang Oktober) erfüllt sind.

Voraussetzungen für eine anrechenbare Praxiszeit
• Es muss eine Tätigkeit von mindestens 16 Wochenstunden erfolgen.
• Die Tätigkeit hat auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern (§ 36 Abs. 3 StBerG) zu erfolgen.

Bedeutung von “auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern” (§ 36 Abs. 3 StBerG)
Eine derartige Tätigkeit ist gegeben, wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Kernbereich der Berufstätigkeit des Steuerberaters), z. B.:
• Einrichtung der Buchführung (Finanz- und Lohnbuchhaltung)
• Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen,
• Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen.
Nicht ausreichend sind:
• Führung von Büchern und Aufzeichnungen
• Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
• Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Praktische Vortätigkeiten in den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus. Dies gilt beispielsweise für eine Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter, bei deren Erledigung steuerliche Fragen lediglich mit zu berücksichtigen sind. Auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt nicht ohne weiteres die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

Tätigkeit als Buchhalter/in für die Anerkennung als praktische Tätigkeit
Grundsätzlich nein, es sei denn der Schwerpunkt der buchhalterischen Tätigkeit liegt in der Befassung mit dem Steuerrecht.

Tätigkeit als freier Mitarbeiter als nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person
Sofern die Mitarbeit im Auftrag und der Verantwortung einer nach § 3 StBerG befugten Person erfolgt, handelt es sich um eine anrechenbare Tätigkeit

Tätigkeit von weniger als 16 Wochenstunden
Zur Anrechnung kommen nur ungeteilte Wochen in denen die Mindestanforderung von 16 Stunden praktischer Tätigkeiten, verteilt auf mehrere Tage, erreicht wird. Eine Durchschnittsberechnung bezogen auf Monate oder Jahre ist ausgeschlossen.

Anrechnung einer Tätigkeit im Rahmen des sog. Juristischen Vorbereitungsdienstes
Die Anrechnung ist möglich, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 3 StBerG handelt.

Anrechnung einer Lehrtätigkeit als praktische Tätigkeit
Wenn die Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erfolgte, ist sie grundsätzlich anrechenbar.

Tätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein als praktische Tätigkeit
Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Im Grundsatz gilt: Pro betreutes Mitglied werden 3,2 Std. pro Jahr veranschlagt. Pro Woche müssen 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erbracht werden.

Zusammenrechnung mehreren Teilzeitbeschäftigungen
Sofern zusammen (!) 16 Stunden/Woche erbracht werden, werden die Wochenstunden addiert. Bei weniger als 16 Wochenstunden wird eine Tätigkeit nicht – auch nicht anteilig – anerkannt.

Tätigkeit als Prüfungsassistent
Grundsätzlich ja, sofern überwiegend im Bereich von Abschlussfragen gearbeitet wurde.

Anerkennung einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als praktische Tätigkeit
Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Wir benötigen von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die Art und Umfang der Tätigkeit beschreibt.

Anrechnung einer Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten bei vorangegangener Ausbildung im kaufmännischen Bereich
Die Ausbildung kann angerechnet werden, weil die Praxiszeit in der Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten nach Abschluss einer anderen zulässigen Ausbildung erfolgt.

Anerkennung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl
Grundsätzlich ja. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung und ist abhängig von den konkret ausgeübten Tätigkeiten.

Anrechnung von Urlaub
Arbeits-/tarifvertraglich zustehender Urlaub des lfd. Jahres und Vorjahres wird angerechnet. Nicht hingegen unbezahlter Urlaub oder “abgefeierte” Überstunden.

Anrechnung des Besuchs eines Vollzeitkurses zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als praktische Tätigkeit
Nein, da hier lediglich theoretische Kenntnisse vermittelt werden, hingegen keine praktische Anwendung erfolgt.

Anrechnung von Mutterschutz?
Gesetzlicher Mutterschutz wird angerechnet, nicht jedoch die Zeiten für Erziehungsurlaub.

Anrechnung von Zeiten für Wehr-/Zivildienst als praktische Tätigkeit
Im Falle einer kaufmännischen Ausbildung ist der Grundwehrdienst oder der entsprechende Zivildienst auf die praktische Tätigkeit anrechenbar. Dies gilt auch für den Wehrdienst als Soldat auf Zeit, wenn die endgültig festgelegte Dienstzeit nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§§ 13, 16 a ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 ZDG).

Ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur praktischen Tätigkeit finden Sie hier.