Voraussetzungen für das Gewähren von Prüfungserleichterungen
Körperbehinderten Personen sind auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden (§ 18 Abs. 3 DVStB). Diesen finden Sie hier. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.
Prüfungserleichterung bei akuten Beschwerden, Krankheiten oder Verletzungen
Eine Prüfungserleichterung kann nach § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB nur körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten Prüfungserleichterungen gewährt werden. Bei Sehnenscheidenentzündung, Sportverletzung, Unfall oder Krankheit etc. liegt keine Körperbehinderung im Sinne des Gesetzes vor.
Die Definition der Behinderung findet sich in § 2 Abs. 1 SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtig ist.
Eine vorübergehende Krankheit reicht daher nicht aus, Prüfungserleichterung zu gewähren. Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss in diesen Fällen selbst entscheiden, ob die Teilnahme an der Prüfung unter diesen für ihn aus persönlichen Gründen erschwerten Bedingungen sinnvoll ist.
Prüfungserleichterungen für stillende Mütter
Das Stillen des Kindes im Prüfungssaal ist nicht möglich, da die übrigen Kandidaten abgelenkt würden. Sie können jedoch in einem Nebenraum die Milch abpumpen oder stillen. Die hierfür benötigen Zeiten können nicht ausgeglichen werden, da keine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt.