1. Startseite
  2. Prüfungserleichterungen Informationen für Steuerberaterprüflinge

Prüfungserleichterungen

Voraussetzungen für das Gewähren von Prüfungserleichterungen
Einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, ist auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden.  (§ 18 Abs. 3 DVStB). Diesen finden Sie hier. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird. Zudem muss aus dem amtsärztlichen Zeugnis hervorgehen, in welchem Zeitumfang eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden sollte, oder in welcher anderen Art der Nachteilsausgleich erfolgen kann.

Prüfungserleichterung bei akuten Beschwerden, Krankheiten oder Verletzungen

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB kann nur nachgewiesen behinderten Personen eine Prüfungserleichterung für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt werden. Bei Sehnenscheidenentzündung, Sportverletzung, Unfall oder Krankheit etc. liegt keine Behinderung im Sinne des Gesetzes vor.

Die Definition der Behinderung findet sich in § 2 Abs. 1 SGB IX. Danach sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Eine vorübergehende Krankheit reicht daher nicht aus, Prüfungserleichterung zu gewähren. Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss in diesen Fällen selbst entscheiden, ob die Teilnahme an der Prüfung unter diesen für ihn aus persönlichen Gründen erschwerten Bedingungen sinnvoll ist.

Prüfungserleichterungen für stillende Mütter
Das Stillen des Kindes im Prüfungssaal ist nicht möglich, da die übrigen Kandidaten abgelenkt würden. Sie können jedoch in einem Nebenraum die Milch abpumpen oder stillen. Die hierfür benötigen Zeiten können nicht ausgeglichen werden, da keine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt.