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Steuerberater

Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ihrer Mandanten tragen sie ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.

Steuerberater begleiten ihre Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.

Die Palette der Tätigkeiten, die Steuerberater ausüben, ist breit. Die Nachfrage nach Beratungsleistungen steigt stetig – nicht zuletzt aufgrund eines immer komplizierter werdenden Steuerrechts. Sie richtet sich auf steuerlichem Gebiet im Wesentlichen

  • auf die Deklarationsberatung, die vor allem die Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen und die Überprüfung von Steuerbescheiden umfasst,
  • auf die Gestaltungsberatung, womit die vorausschauende Beratung für eine optimale Steuergestaltung gemeint ist, sowie
  • auf die Durchsetzungsberatung, also die Vertretung von Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung, auch vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

In allen drei Beratungsgebieten fallen steuerliche Dienstleistungen an. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen bei der Erfüllung von Rechnungslegungspflichten nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Erstellung sämtlicher Steueranmeldungen und Steuererklärungen, die Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung, die Teilnahme an steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfungen, die Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren sowie die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten.

Daneben gewinnen die mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeiten eine immer größere Bedeutung. Dazu zählt beispielsweise die betriebswirtschaftliche Beratung. Steuerberater kennen die Betriebe ihrer Mandanten genau und beraten daher fundiert in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalyse sowie bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen. Ihr Wissen ist ebenso bei Unternehmensgründungen, bei Umstrukturierungen, Sanierungen und bei der Planung der Unternehmensnachfolge gefragt.

Die hier verlinkte Publikation „Hochschul- und Studienführer, Berufswunsch Steuerberater“ gibt einen umfassenden Überblick über die Anforderungen und Wege bis hin zum Berufsziel Steuerberater. Zudem ist eine aktuelle Auflistung von Studiengängen in Deutschland, die bei erfolgreichem Abschluss dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, enthalten.

Weitere Informationen finden Sie auch im hier verlinkten Flyer Werde Steuerberater und noch ausführlicher in der Broschüre „Werden Sie Steuerberater“ der Bundessteuerberaterkammer.

Die schriftliche Steuerberaterprüfung 2024 findet voraussichtlich in 55469 Simmern (Hunsrückhalle) statt.

Seit 2022 werden in den drei Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung für übergeordnete Aufgabenteile die jeweils zu erreichenden Punkte angegeben. Dies soll den Kandidatinnen und den Kandidaten eine grobe Gewichtung in der schriftlichen Prüfung ermöglichen.

Nach wie vor handelt es sich bei der Steuerberaterprüfung um eine Staatsprüfung. Während die Steuerberaterkammern die organisatorische Durchführung der Prüfung verantworten, werden die Prüfungsleistungen vom staatlichen Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz abgelegt. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.

Zwei Wege führen zum Steuerberater: Das Hochschulstudium oder die kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben alle Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.

Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob der gewählte Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren oder weniger als 4 Jahren hatte.

Für Kandidaten die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, besteht die Möglichkeit der Verkürzung der berufspraktischen Tätigkeit sofern diese die Prüfung zum Steuerfachwirt (Steuerfachassistent) oder zum geprüften Bilanzbuchhalter (IHK) erfolgreich abgelegt haben.

Weitere Informationen finden Sie unter „Formulare und Merkblätter“.

BEKANNTMACHUNG – ZULASSUNG ZUR STEUERBERATERPRÜFUNG UND ZUR EIGNUNGSPRÜFUNG 2024

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2024 findet in der Zeit vom 8. bis 10. Oktober 2024 einheitlich im Bundesgebiet statt.

Bewerber, die in Rheinland-Pfalz vorwiegend beruflich tätig sind oder – wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen – dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens 30. April 2024 bei der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz, einreichen. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter Zulassung zur Steuerberaterprüfung – Antragsportal StBK (stbk-antragsportal.de). Anträge, die nach dem o. g. Termin bei der Geschäftsstelle eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§ 36, 37a StBerG. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragsstellung die Zulassungsgebühr von 200,00 € nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Rheinhessen Sparkasse, IBAN DE96 5535 0010 0000 0800 77 Swift-BIC MALADE51WOR, unter Angabe des Vermerks „StB-Prüfung: Name, Vorname“, zu entrichten.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 1.100,00 € ist bis zum 31. Juli 2024 unter Angabe des Vermerks „StB-Prüfung: Name, Vorname“ ebenfalls auf das vorstehende Konto zu entrichten. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).

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Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind auf dem amtlichen Vordruck zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag. Für den Nachweis der praktischen Tätigkeit steht ebenfalls ein Vordruck zur Verfügung.

Die von den obersten Finanzbehörden der Länder durchgeführten Steuerberaterprüfungen stellen hohe Ansprüche an das Können und das Wissen der Kandidaten. Dadurch wird nur Bewerbern mit der dazu erforderlichen Qualifikation die Möglichkeit gegeben, den verantwortungs- und anspruchsvollen Beruf des Steuerberaters auszuüben. Verschiedene Bildungsträger bieten dabei speziell auf die Steuerberaterprüfung zugeschnittene Kurse zur Prüfungsvorbereitung an. Eine Teilnahme an diesen Kursen stellt jedoch keine Verpflichtung dar. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz abgelegt und besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung:

  1. Steuerliches Verfahrensrecht
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftssteuerrecht und Grundsteuer
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
  5. Handelsrecht, sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  7. Volkswirtschaft
  8. Berufsrecht

Die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ist nur für Personen gedacht, die mit einer Berufsqualifikation, die sie im europäischen Ausland erworben haben oder dort die anerkannt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 DVStB) und die sie dort zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, in Deutschland geschäftsmäßig (d.h. selbständig) als Steuerberater tätig werden oder hier den Titel „Steuerberater“ führen wollen.

Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberaterprüfung. Inhaltlich unterscheiden sich die Steuerberaterprüfung und die Eignungsprüfung prinzipiell nicht. Für das Zulassungsverfahren und den Umfang des Prüfungsstoffs gelten aber bei der Eignungsprüfung erleichternde Sonderregelungen (Entfall von vorherigen Praxiszeiten im Inland sowie von Prüfungsgebieten bei Nachweis vorhandener Kenntnisse). Beide Prüfungen werden regelmäßig zusammen durchgeführt. Auch eine Trennung der Kandidaten findet regelmäßig nicht statt.

Der Antrag ist mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Bei der schriftlichen Prüfung sind alle Hilfsmittel zugelassen, die im Hilfsmittelerlass des Finanzministeriums aufgeführt sind. Akzeptiert werden nur Druckwerke, die im Buchhandel erhältlich sind, also keine selbst erstellten Ausdrucke.

Zugelassene Hilfsmittel für die Steuerberaterprüfung 2023

Zugelassene Hilfsmittel für die Steuerberaterprüfung 2024

Steuerberaterprüfung 2023

Die Sitzung des Prüfungsausschusses für Steuerberater hat nunmehr stattgefunden. Die Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung wurden am 23. Januar 2024 mit der Deutschen Post versandt.

Die mündlichen Prüfungen finden in der Zeit vom 14. Februar 2024 bis zum 28. Februar 2024 statt.

Der Personenkreis, der von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, ist in § 38 StBerG aufgezählt.

Erforderlich ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden während des jeweiligen in § 38 StBerG bestimmten Zeitraums. Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist erst möglich, wenn der Bewerber aus dem (aktiven) öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Dies gilt nicht für Personen i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Professoren).

Der Antrag ist mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerberaterkammer richtet sich danach, ob der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in Rheinland-Pfalz hauptberuflich tätig ist oder  – wenn keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird – seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder sich bei mehrfachem Wohnsitz überwiegend in Rheinland-Pfalz aufhält.

Wenn Sie Fragen haben, ob oder wann Sie zur Steuerberaterprüfung zugelassen oder von der Prüfung befreit werden können, so beantworten wir diese Fragen gerne telefonisch oder per E-Mail. Dieser Service ist kostenlos, aber auch unverbindlich. Er ist jedoch nur bei Fragen möglich, die von uns ohne weiteres beantwortet werden können und keine weiteren Ermittlungen erfordern. Wünschen Sie von uns eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft, müssen Sie diese ausdrücklich beantragen und hierfür einen amtlichen Vordruck benutzen. Die verbindliche Auskunft ist nicht kostenfrei. § 39 Abs. 1 StBerG sieht eine Gebühr von 200 € vor, die bei Antragstellung zu entrichten ist.

Nach bestandener Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung können sie sich als Steuerberater(in) bestellen lassen.
 Der Antrag ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen, §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 StBerG. 
Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit hat, in Rheinland-Pfalz also die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, § 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG.

Der Antrag auf Bestellung ist auf dem amtlichen Antragsvordruck zu stellen (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB). Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Die Bestellungsurkunde wird persönlich auf der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz in Mainz überreicht. Bitte geben Sie daher in Ihrem Antrag eine Telefonnummer an, damit wir kurzfristig einen Bestellungstermin vereinbaren können.

Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, als Syndikus-Steuerberater tätig zu sein. Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist. Die Bestellung zum Steuerberater setzt voraus:

  • Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nebst einer Kopie des Arbeitsvertrages und einer Stellenbeschreibung des Arbeitgebers
  • Begründung einer beruflichen Niederlassung
  • Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung

Formulare und Merkblätter

Die folgenden, unten aufgeführten Anträge können Sie auch über das Antragsportal der Steuerberaterkammern einreichen.

Weitere Antworten zu diesem Thema finden Sie bei den FAQ zum Bestellungsverfahren.

Weitere Antworten zu diesem Thema finden Sie bei den FAQ zur Steuerberaterprüfung.

Inhalt des Videos: Video „Wir sind Steuerberater“