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Steuerberaterverzeichnis / Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

Um zum Amtlichen Steuerberaterverzeichnis zu gelangen nutzen Sie bitte folgenden Link:

Amtliches Steuerberaterverzeichnis.

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 86b Steuerberatungsgesetz ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland bestellten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie aller im Berufsregister eingetragenen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Das amtliche Steuerberaterverzeichnis ist jedermann zugänglich. Der Abruf der im amtlichen Steuerberaterverzeichnis gespeicherten Daten ist unentgeltlich.

Über das Steuerberaterverzeichnis können Sie überprüfen, ob eine bestimmte Person / Gesellschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist und daher zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Das Steuerberaterverzeichnis dient dagegen nicht dazu, nach einem Steuerberater für ein bestimmtes Fachgebiet oder mit speziellen Qualifikationen zu suchen. Hierzu steht Ihnen der bundesweite Steuerberater-Suchdienst der Bundesteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern zur Verfügung.

Um zum Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen zu gelangen nutzen Sie bitte folgenden Link:

Ausländische Dienstleister § 3a StBerG

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 3b Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein elektronisches Verzeichnis über die Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, die nach § 3a StBerG in Deutschland zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. In dem Verzeichnis sind nur die ausländischen Dienstleister gelistet, die aufgrund einer Meldung nach § 3a Abs. 2 StBerG im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer vorübergehend eingetragen sind (§ 3a Abs. 3 StBerG). Das Verzeichnis ist jedermann zugänglich. Der Abruf der in dem Verzeichnis gespeicherten Daten ist unentgeltlich. Über das Verzeichnis können Sie überprüfen, ob es sich bei einer bestimmten Person/ Gesellschaft um einen ausländischen Dienstleister handelt, der in Deutschland nach § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und bei der zuständigen Steuerberaterkammer registriert ist. Das Verzeichnis dient dagegen nicht der Suche, inwieweit ausländische Dienstleister über bestimmte Qualifikationen oder Spezialisierungen verfügen.

Hinweis: Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen der in dem Verzeichnis gelisteten Personen ist beschränkt: Sie sind in Deutschland nur zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen, nicht dagegen zu einer dauerhaften und regelmäßigen Dienstleistungserbringung befugt. Zudem ist die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland auf den Umfang der Befugnis im Herkunftsstaat beschränkt.

Hinweis: Beim Einsatz des Internet Explorers 11 bei der Nutzung der Verzeichnisse kann es zu Problemen kommen. Datev empfiehlt die Nutzung eines moderneren Browsers.