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Steuerberatungsgesellschaft adé – es lebe die Berufsausübungsgesellschaft?

Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021 S. 2363) in Kraft getreten. Damit gehen zahlreiche Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) einher, die vornehmlich den beruflichen Zusammenschluss in einer Gesellschaft betreffen.

Nach den neuen Regelungen wird es ausschließlich Berufsausübungsgesellschaften geben, wohingegen Steuerberatungsgesellschaft nur noch eine spezielle Variante der Berufsausübungsgesellschaft darstellen (siehe hierzu der ausführliche Aufsatz von Ruppert in DStR 2021, S. 2090 ff).

 

Anerkennungspflicht als Berufsausübungsgesellschaft

Ab 1. August 2022 bedürfen grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen, der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in Rheinland-Pfalz also durch die SBK.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Personengesellschaften, bei denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist (insbesondere GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 PartGG) und denen als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Hier bedarf es keiner Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Für diese Gesellschaften besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

Beachte: Berufsausübungsgesellschaften, die schon am 1. August 2022 bestanden haben, und nach § 53 Abs. 1 StBerG n.F. anerkennungspflichtig, aber noch nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt waren, müssen ihre Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft spätestens bis zum 1. November 2022 beantragen, vgl. § 157d Abs. 2 StBerG n.F. Das gilt insbesondere für bisher nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).

Weitere Ausnahmen gelten für Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

Bestandsschutz

Für Gesellschaften, die bereits vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurden, gilt diese Anerkennung nach § 157d Abs. 1 StBerG n.F. als Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft. Eine erneute Antragstellung und damit Anerkennung ist bei bereits anerkannten Steuerberatungsgesellschaften also nicht notwendig.

Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft

Beachte: Als ,,Steuerberatungsgesellschaft‘‘ darf sich künftig aber nur noch eine Berufsausübungsgesellschaft bezeichnen, bei der Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, siehe § 55g StBerG n.F.

Mitteilungspflicht nicht anerkennungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften

Beachte: Die oben genannten Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG n. f. nicht der Anerkennung bedürfen (GbR´s, einfache Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG) und auch nicht freiwillig eine Anerkennung beantragt haben, müssen der zuständigen Steuerberaterkammer bis 1. August 2022 – ggf. zusätzlich zu den in der Vergangenheit bereits mitgeteilten Daten – zur Erfassung im Berufsregister weitere Daten mitteilen (vgl. § 76c StBerG n.F.).

Die Mitteilung kann formlos erfolgen.

Welche Daten der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind, richtet sich bei Neueintragungen nicht anerkennungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften nach § 76a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG n. F.

Bei bereits existierenden GbR´s und Partnerschaftsgesellschaften, die bei der zuständigen Steuerberaterkammer also bereits gemäß § 46 DVStB angezeigt waren, müssen somit aktuell folgende ergänzende Daten angezeigt werden (weitere zukünftige Mitteilungspflichten siehe FAQ unten):

  • Telekommunikationsdaten der Berufsausübungsgesellschaft  (neben E-Mail-Adresse auch Telefon- und, falls noch vorhanden, Faxnummer) und geschäftliche Internetadresse (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 d) StBerG n. F.)
  • Der/ die von den bei Gesellschaftern und zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen ausgeübte Beruf bzw. die ausgeübten Berufe, mit namentlicher Zuordnung (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 f), g),  h) StBerG n. F.)
  • der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 i) StBerG n. F.); nur so können auch diese Personen Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einer Berufsausübungsgesellschaft erhalten
  • benannter oder bestellter Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter der Berufsausübungsgesellschaft (sofern vorhanden) (§ 76a Abs. 1 Nr. 2 k) StBerG n. F.)

Versicherungspflicht

Wichtige Informationen zu den Änderungen bei der Versicherungspflicht finden Sie unter Aktuelles auf unserer Website, Änderung bei der Versicherungspflicht – SBK RLP (sbk-rlp.de)

Anerkennungsverfahren

Detaillierte Informationen, Vordrucke und Muster zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf unserer hier verlinkten Website zur Berufsausübungsgesellschaft.

 

Stand: 25. Juli 2022