Da sich kein anderes Rechtsgebiet so häufig ändert wie das Steuerrecht, ist berufliche Fortbildung für Steuerfachangestellte unerlässlich. Steuerfachangestellte können ihren Beruf auf Dauer nur dann erfolgreich ausüben, wenn sie sich regelmäßig über die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis informieren. Hierzu steht ihnen ein breit gefächertes Fortbildungsangebot seitens der Berufsorganisationen und sonstiger Bildungsträger in Form von Lehrgängen und Seminaren zur Verfügung.
Nach § 54 BBiG führen die Steuerberaterkammern als zuständige Stellen Fortbildungsprüfungen zum/zur Steuerfachwirt/in durch. Mit Ablegung der Fortbildungsprüfung können Steuerfachangestellte und andere qualifizierte Mitarbeiter im steuerberatenden Beruf den Nachweis führen, dass sie zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben und anspruchsvolle berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Rechnungswesen und der Betriebswirtschaft bearbeiten können.
Das Anforderungsniveau der Fortbildungsprüfung liegt deutlich über dem der Steuerfachangestellten. Neben dem Leistungsnachweis eröffnet die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung den Teilnehmern insbesondere die Möglichkeit, verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen und den Praxisinhaber zu entlasten. Die erfolgreiche Steuerfachwirt-Prüfung ist für viele außerdem der erste Schritt zur Steuerberaterprüfung.
Eine allgemeine Übersicht erhalten Sie über den hier verlinkten Informationsflyer.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- Abgabenordnung,
- Ertragsteuern,
- Verkehrsteuern,
- Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz,
- Buchführung und Rechnungslegung,
- Betriebswirtschaft,
- Wirtschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete,
- Steuerberatungsrecht und
- Kanzleiorganisation, Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern.
Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Aufsichtsarbeit mit praxistypischer Aufgabenstellung aus den folgenden Gebieten zu fertigen:
- Steuerrecht I (Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz),
- Steuerrecht II (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag),
- Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung) und
- Betriebswirtschaft (Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung).
Die Bearbeitungszeit beträgt
– für die Aufsichtsarbeiten zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StFW-RVO je 240 Minuten,
– für die Aufsichtsarbeit zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 StFW-RVO 180 Minuten und
– für die Aufsichtsarbeit zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 StFW-RVO 120 Minuten.
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Fachgespräch der Prüfungsgebiete nach § 3 Abs. 1 StFW-RVO, bei denen die zu prüfende Person zeigen soll, dass praxis-typische und prüfungsgebietsübergreifende Sachverhalte gelöst werden können. Das Thema für den Vortrag wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss aus zwei unterschiedlichen Prüfungsgebieten zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt zehn Minuten. Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern, davon sollen höchstens fünf Minuten auf den Vortrag verwendet werden.
Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfung ist der 1. Oktober.
Downloads:
Antrag auf Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung
Steuerfachwirtprüfung 2024/2025 – Wahl des Prüfungsortes
Steuerfachwirtprüfung 2024/2025- Hinweise und Hilfsmittel
Hinweise zur Vorbereitung auf den schriftlichen Teil von Fortbildungsprüfungen
Hier können Sie sich zur Steuerfachwirtprüfung anmelden:
https://stbk-antragsportal.de/fw-zulassung-steuerfachwirtpruefung
Leistungsdetails (Beschreibung):
Die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu beantragen. Die Rechtsvorschrift der zuständigen Steuerberaterkammer legt fest, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung erfüllt sein müssen und welche Nachweise beizubringen sind. Form- und Fristerfordernisse sind für die Antragstellung zu beachten.
Voraussetzung:
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt bzw. zur Steuerfachwirtin ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
· Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten oder einem erfolgreich abgelegten mindestens dreijährigen Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
· Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskauffrau, Bankkaufmann): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
· Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einer bzw. einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
Erforderliche Unterlagen:
· Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
o die erfolgreiche Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ und/oder
o den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und/oder
o die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und/oder
o die erfolgreiche Prüfung zum/zur Fachassistent/in Rechnungswesen und Controlling (ab der FARC-Prüfung 2023/24 sowie der StFW-Prüfung 2024/25) und/oder
o weitere Qualifikationen (z.B. Nachweise zur Anrechnung anderer Prüfungsleistungen)
· Nachweis der praktischen Tätigkeit:
Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (bei einem/einer Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
o Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
o Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/r, freie/r Mitarbeiter/in, Beamter/Beamtin),
o die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
o Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (in Zahl der Wochenstunden)
o alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
· Sofern betroffen:
Nachweis für die Gewährung von Prüfungserleichterungen. Bitte ausschließlich eine aktuelle ärztliche Bescheinigung bzw. ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Diese soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann.
Zum Nachweis der erforderlichen praktischen Tätigkeit kann der hier verlinkte Vordruck verwendet werden.
Hinweis zum Wiederholungsantrag:
Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.
Kosten:
350,00 EURO (100,00 EURO Antrag auf Zulassung, 250,00 EURO Prüfungsgebühr)
Fristen:
Anmeldeschluss ist der 1. Oktober.
Rechtsgrundlagen:
§§ 54 ff BBiG
Weiterführende Links:
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz stellt zum Zweck der Prüfungsvorbereitung die Aufgaben bzw. Klausuren zurückliegender Klausuren zum Download als PDF-Dateien bereit:
Die dreitägige schriftliche Steuerfachwirtprüfung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz ist vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur gemäß § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) vom 30.03.1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2012 (GVBl. S. 410), BS 223-70, in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFGDVO) vom 08.06.1993 (GVBl. S. 338), geändert durch Verordnung vom 30.07.2013 (GVBl. 2013 S. 277), anerkannt.
Teilnehmer an der Fortbildungsprüfung „Steuerfachwirt/in“ erhalten bei Bedarf das Anerkennungszertifikat auf Anfrage.
Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) betreut im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Stipendienprogramme Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium.
Informationen zum Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen, die bei der Aufnahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind, bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. So können fachliche Weiterbildungen, zum Beispiel zur Fachwirtin, aber auch fachübergreifende Weiterbildungen, zum Beispiel EDV-Kurse oder Intensivsprachkurse und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Studium gefördert werden.
Die Qualifizierung wird nachgewiesen durch das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser), dies entspricht einem Mindestergebnis von 87 Punkten. Über drei Jahre hinweg, Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre, können Zuschüsse von jährlich bis 2.700,00 Euro für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden, in drei Jahren insgesamt bis zu 8.100,00 Euro. Es ist ein Eigenteil an den Kosten von 10 % pro Maßnahme zu tragen.
Maßnahmen, die vor der Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden:
- Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme
- der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und
- die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag genannt
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig.
Förderfähig sind
- die Teilnahme an anspruchsvollen Maßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen
- die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt)
- die Teilnahme an anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen
- berufsbegleitende Studiengänge, die inhaltlich auf Beruf und Ausbildung aufbauen
Downloads:
Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm
Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung – Stand: 01.01.2020
Merkblatt der SBK (Stand: 2020)
Das Aufstiegs-BAföG besteht aus einem Zuschuss zu den Fortbildungskosten in Höhe von 30,5 %, der einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Der Rest wird über ein Darlehen bei der KfW finanziert. Darüber hinaus orientiert sich die Förderung stärker am Erfolg als bisher. Wer seine Prüfung besteht, dem werden 25 % des Restdarlehens erlassen. Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) bietet u.a. für Steuerfachwirtlehrgänge bzw. Steuerfachwirt-Samstagskurse die Möglichkeit der finanziellen Förderung über das sog. Aufstiegs-BAföG.
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz bestätigt auf der Anlage zum Formblatt Z – Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen -, ob bzw. ab wann der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung erfüllt bzw. erfüllen kann.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht über die Förderungsmöglichkeiten für berufliche Fortbildungsmaßnahmen:
Weitere Antworten zu diesem Thema finden Sie bei den FAQ zum Steuerfachwirt.