Syndikus

Voraussetzungen für die Aufnahme einer Syndikus-Tätigkeit

  • Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung und ergänzender Unterlagen
  • Begründung einer beruflichen Niederlassung
  • Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung

Vorzulegende Unterlagen
Aus der Arbeitgeberbescheinigung muss hervorgehen, dass der Antragsteller im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (z. B. Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanzbehörden und -gerichten) wahrnimmt und der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass der Syndikus neben der Angestelltentätigkeit den Beruf des Steuerberaters ausübt. Ergänzend sind weitere Unterlagen (z. B. der Anstellungsvertrag und ggf. eine Stellenbeschreibung) beizufügen. Das Muster einer Arbeitgeberbescheinigung finden Sie hier.

Einrichtung einer eigenen Kanzlei
Der Syndikus-Steuerberater muss eine berufliche Niederlassung als Steuerberater unterhalten. Berufliche Niederlassung im Sinne des Gesetzes ist die eigene Praxis, von der aus der Steuerberater seinen Beruf überwiegend ausübt. Diese kann sich in einem eigenen Büro, der privaten Wohnung, aber auch in den Arbeitsräumen des Arbeitgebers befinden, sofern dort die Möglichkeit besteht, als Steuerberater selbstständig zu arbeiten, und der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Für den Fall, dass der Beruf des Steuerberaters nicht in einem eigenen Büro ausgeübt wird (Privatwohnung oder Arbeitsräume des Arbeitgebers), ist die Erfüllung der Berufspflichten, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht, durch geeignete Maßnahmen (z. B. separater und abschließbarer Schrank) sicher zu stellen.

Berufshaftpflichtversicherung
Der Syndikus-Steuerberater muss wie jeder Steuerberater, der in eigener Praxis selbstständig tätig ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Arbeitgeber als Mandant des Syndikus-Steuerberaters
Der Syndikus-Steuerberater darf seinen Arbeitgeber als Angestellter in steuerlichen Fragen beraten und diesen z. B. gegenüber dem Finanzamt vertreten. Er darf aber nicht für den Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Steuerberater auf der Grundlage eines eigenen Mandats tätig werden, d. h. der Arbeitgeber darf nicht Mandant des Syndikus-Steuerberaters sein.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit der Bestellung wird der Syndikus-Steuerberater Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk und muss in jedem Fall den vorgesehenen Mindestbeitrag bezahlen. Aus der Bestellung zum Steuerberater und der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt nicht automatisch eine Befreiung von der gesetzlichen Renten-versicherungspflicht. Sollte eine solche Befreiung nicht gewährt werden, besteht daher das Risiko einer Doppelmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungswerk mit der Folge einer doppelten Beitragspflicht.