Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 StBerG hat die SBK die Aufgabe, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Berufskammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln.
1. Was ist ein Vermittlungsverfahren?
Zwischen Steuerberatern und ihren Auftraggebern kann es zu Streitigkeiten kommen, z. B. anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen. In diesen Fällen kann die Vermittlung durch die SBK beantragt werden. Das Vermittlungsverfahren stellt nach § 76 Abs. 2 StBerG ein Art Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der SBK als neutraler Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung.
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Vermittlungsverfahren der SBK kein Schiedsspruch gemäß § 1025 ff. ZPO gefällt wird.
2. Was sind die Voraussetzungen eines Vermittlungsverfahrens?
Ihr Steuerberater muss Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) sein. Dies ist er, wenn er seine berufliche Niederlassung in Rheinland-Pfalz unterhält.
Die Vermittlung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Das Vermittlungsverfahren stellt eine Art Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der SBK als neutraler Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Voraussetzung einer erfolgreichen Streitbeilegung ist folglich die die Bereitschaft der Beteiligten zur außergerichtlichen Verständigung.
Eine Vermittlung der SBK scheidet aus, wenn zu dem Vermittlungsanliegen bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die gerichtliche Klärung genießt Vorrang.
3. Reicht ein mündlicher Antrag auf Vermittlung aus?
Nein, es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dies ist notwendig, damit der betroffene Steuerberater zum Sachverhalt Stellung nehmen kann. Der gesamte Schriftverkehr wird jeweils der anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übersandt.
4. Entstehen für das Vermittlungsverfahren Gebühren?
Die Vermittlung bei Streitigkeiten im Auftragsverhältnis erfolgt regelmäßig im schriftlichen Weg. Das schriftliche Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei.
Gebühren entstehen nur bei der Durchführung eines Vermittlungsgesprächs in der Geschäftsstelle der SBK. Derzeit betragen die Gebühren für einen Besprechungstermin 400 €.
5. Wie stellt sich der Ablauf eines Vermittlungsverfahrens dar?
Die SBK prüft den schriftlichen Vermittlungsantrag auf Zuständigkeit sowie Benennung des Vermittlungsgegners unter Angabe der Kommunikationsdaten. Bei Unzuständigkeit leitet die SBK den Antrag an die zuständige Steuerberaterkammer weiter. Der Mandant erhält in diesem Falle eine Abgabenachricht.
Der Vermittlungsantrag wird an den Vermittlungsgegner, also den Steuerberater, zur Stellungnahme weitergeleitet. Sofern der Vermittlungsgegner erklärt, dass eine Vermittlung für ihn nicht in Betracht kommt, ist die Vermittlung durch die SBK nicht mehr zielführend, das Verfahren wird dann beendet. Wie gesagt, es besteht kein Zwang zur Vermittlung.
Im Vermittlungsverfahren findet ein Austausch der Standpunkte und Regelungsvorschläge statt, bei dem die SBK unterstützend mitwirkt.
6. Überprüft die SBK zivilrechtliche Verstöße im Rahmen des Vermittlungsverfahrens?
Bsp.: Hat mein Steuerberater in meinem Einzelfall die Gebühren zu hoch in seiner Gebührenabrechnung angesetzt?
Nein, die SBK ist nicht zur Rechtsberatung wie ein anwaltlicher Vertreter befugt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt der Kammer nur eine unparteiische Beratung. Die Vertretung von Individualinteressen eines Bürgers gegen einen anderen ist nicht zulässig.
Gleiches gilt für Fragen des Schadensersatzes wegen einer angeblichen Schlechtleistung des Steuerberaters. Auch diese kann nicht Gegenstand einer Vermittlung durch die SBK sein.