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Vorbildung

Arten des Hochschulstudiums
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat.

Teilnahme ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
Zur Steuerberaterprüfung kann auch zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt.

Studium parallel zur Berufsausbildung (sog. Duales Studium)
Solange es sich bei dem Studium um ein wirtschaftswissenschaftliches (Fach)Hochschulstudium handelt, kann es anerkannt werden. Bei Berufung auf das Studium im Zulassungsverfahren können ausschließlich Zeiten praktischer Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach Abschluss des Studiums erbracht werden.

Höhe des wirtschaftswissenschaftlichen Anteils eines Studiums § 36 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StBerG
Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftswissenschaftlicher Anteil von 20 % ausreichend ist.

Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
Ein Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) ist kein staatlich anerkanntes Hochschulstudium und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach §36 Abs. 1 StBerG. Allerdings kann das Studium an der VWA als andere gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG anerkannt werden.

Anerkennung ausländischer Studiengänge
Unsere Entscheidung über die Frage der Gleichwertigkeit lehnen wir regelmäßig an die Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – an.

Umrechnung bei einem Studium das in Trimestern absolviert wird
Eine Umrechnung erfolgt nicht, da das Gesetz bei den Zulassungsvoraussetzungen nicht auf die Semesteranzahl abstellt, sondern die Regelstudienzeit in Jahren erfasst wird.

Studium an einer in privater Trägerschaft befindlichen Bildungseinrichtung
Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die private Bildungseinrichtung eine staatlich anerkannte Hochschule ist oder diese von einer zuständigen Stelle akkreditiert wurde.

Anerkennung der Bilanzbuchhalterprüfung
Wir erkennen ausschließlich Bilanzbuchhalterprüfungen an, die von einem staatlich anerkannten Träger (insb. IHK) abgenommen werden. Von einem privaten Anbieter abgenommene Prüfungen werden nicht anerkannt.

Ausbildung zum Finanzwirt (mD)
Die Ausbildung zum Finanzwirt (mD) ist dem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertig, nicht jedoch dem Abschluss als steuerfachwirt.

Verkürzte Prüfung als Fachanwalt für Steuerrecht
§ 37a Abs. 1 StBerG sieht eine verkürzte Prüfung ausschließlich für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer vor.

Wirtschaftsabitur oder Fachhochschulreife als alleinige Vorbildung
Neben dem Wirtschaftsabitur bzw. der Fachhochschulreife ist eine Ausbildung erforderlich, die einen wirtschaftlichen Bezug hat, nur dann sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt.

Anmeldung zur Steuerberaterprüfung als selbstständiger Rechtsanwalt
Neben dem Antrag benötigen wir von Ihnen eine beglaubigte Kopie ihrer Anwaltszulassung sowie eine Eigenbescheinigung über Ihre Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 3 StBerG.

Ein Merkblatt mit Informationen zu den Vorbildungsvoraussetzungen finden Sie hier.