Hat der Steuerberater nach Erledigung des Auftrages seine Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet, der Auftraggeber die Gebührenforderung jedoch nicht beglichen, so kann der Steuerberater an Arbeitsergebnissen und ihm vom Mandanten in der Angelegenheit, in der eine offene Gebührenforderung besteht, übergebenen Mandantenunterlagen auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.